§ 126 UGB Umfang der Vertretungsmacht

UGB - Unternehmensgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura.

(2) Eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam; dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß sich die Vertretung nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.

(3) In Betreff der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 50 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 126 UGB


Kommentar zum § 126 UGB von Mathias Walch1

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

InhaltEinleitende Bemerkungen Anm 1Umfang der Vertretungsmacht Anm 2Grenzen der Vertretungsmacht Anm 6Zweigniederlassungen Anm 9Missbrauch der Vertretungsmacht Anm 10Anscheinsvollmacht Anm 11Vertretung gegenüber Gesellschaftern Anm 12Einleitende BemerkungenAnm 1§ 126 regelt den Umfang d... mehr lesen...

§ 126 UGB | 1. Version | 1410 Aufrufe | 14.07.12

Sie können den Inhalt von § 126 UGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu § 126 UGB


Entscheidungen zu § 126 UGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 126 UGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 126 UGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 125 UGB
§ 127 UGB