(1) Dem Vorstand gehören der Landesjägermeister und sechs weitere Mitglieder an. Diese Mitglieder hat der Landesjagdausschuß in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte zu wählen; eines dieser Mitglieder ist aus dem Kreise der von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich vorgeschlagenen Personen (§ 82 Abs. 2 lit. a) zu wählen.
(2) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht dem Landesjagdausschuß oder dem Landesjägermeister vorbehalten sind.
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