§ 81 Oö. JagdG § 81

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Organe des O.ö. Landesjagdverbandes sind der Landesjagdausschuß, der Vorstand und der Landesjägermeister.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des Landesjagdausschusses üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Der Landesjägermeister erhält außerdem ein seiner Tätigkeit angemessenes Honorar, das der Landesjagdausschuß festzusetzen hat. Die Kosten für die Aufwandsentschädigungen und das Honorar des Landesjägermeisters hat der O.ö. Landesjagdverband zu tragen.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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