(1) Das Legen von Selbstschüssen und von Schlingen und die Verwendung von Tellereisen (Tritteisen) und von Fangeisen (Abzugeisen) sowie sonstiger tierquälerischer Fanggeräte ist verboten. Mit Lebendfangfallen dürfen vom Haarwild nur das Raubwild sowie das Schwarzwild, vom Federwild nur der Habicht und der Sperber unter Verwendung des Habichtkorbes gefangen werden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirats, insbesondere zur Seuchenbekämpfung oder zur Abwehr überhandnehmender Schäden an Geflügelbeständen durch Raubwild, eine vorübergehende Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Fangeisen bewilligen. Diese Ausnahmebewilligung hat jedenfalls
a) | die berechtigte Person oder die berechtigten Personen, | |||||||||
b) | den Ausnahmegrund, | |||||||||
c) | die Wildart, für welche die Ausnahme gilt, | |||||||||
d) | die zugelassenen Fangeisen und | |||||||||
e) | die zeitlichen und örtlichen Beschränkungen für die Ausnahme | |||||||||
zu enthalten. |
(3) Die zulässigen Fangvorrichtungen dürfen nicht an Orten angebracht werden, an denen Menschen und Nutztiere gefährdet werden können; auf das Vorhandensein solcher Fangvorrichtungen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die von jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können. Die ausgelegten Fanggeräte sind zur Vermeidung von Quälerei und des Verluderns des lebend gefangenen oder eingegangenen Wildes jeden Tag zu überprüfen.
(4) Das Töten von jagdbarem Wild durch Auslegen von Gift oder unter Verwendung von Giftgas ist verboten.
(5) Die Landesregierung kann unter Zugrundelegung der in den vorstehenden Bestimmungen enthaltenen wesentlichen Merkmale die näheren Bestimmungen über Fangarten und Fangmittel, insbesondere die zu ihrer Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, das Aufstellen und die Kontrolle der Fallen, die Anbringung der Warnzeichen, die regelmäßige Überprüfung und Kennzeichnung der Fallen, durch Verordnung erlassen.
(Anm: LGBl. Nr. 67/2009)
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