(1) Ein Wildwintergatter ist eine eingezäunte Fläche eines Jagdgebietes, die aus Gründen des Schutzes land- und forstwirtschaftlicher Kulturen vor Wildschäden zur vorübergehenden Haltung von Wild im Winter bestimmt ist.
(2) Die Errichtung eines Wildwintergatters bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Ist der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümer der betreffenden Grundflächen, so hat er dessen Zustimmung nachzuweisen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Zweck des Wildwintergatters sichergestellt ist, wenn ungünstige Auswirkungen, insbesondere auf außerhalb des Wildwintergatters bestehende Wildwechsel, ausgeschlossen werden können und wenn die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen u. dgl. sowie im Fall der Waldinanspruchnahme die Erholungswirkung des Waldes nicht unzumutbar eingeschränkt werden. Erforderlichenfalls ist die Bewilligung unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen, insbesondere über die Größe, die Wilddichte, die zeitliche Begrenzung, die Einzäunung und die Fütterung zu erteilen.
(3) § 56a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn der Zweck des Wildwintergatters weggefallen oder nicht mehr sichergestellt ist oder im Bewilligungsbescheid enthaltene Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
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