Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) vom 22. April 1992 wurden über die Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen Berufene einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. wegen zwei Übertretungen des § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz und wegen sechs Übertretungen des § 9 Arbeitszeitgesetz Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. In der Begründung: dieser Bescheide führte die belangte Behörde im wesentlichen au... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AÜG §6 Abs2;AZG;VStG §5 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/18/0251 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/06/12 92/18/0107 1 Stammrechtssatz Auch den Überlasser von Arbeitskräften trifft die Pflicht, zumutbare Vorkehrungen... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 1992 wurde die Beschwerdeführerin zweier näher angeführter Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, für schuldig befunden und hiefür bestraft, wobei diese Verstöße im Rahmen ihrer "Personalbereitstellungstätigkeit" zu verantworten seien. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwa... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AÜG §6 Abs2;AZG;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Auch den Überlasser von Arbeitskräften trifft die Pflicht, zumutbare Vorkehrungen für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften beim Beschäftigten zu treffen. Schlagworte Verantwortung für Handeln anderer Personen Beson... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AÜG §6 Abs1;AÜG §6 Abs2;AVG §45 Abs2;AZG;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Da nachträgliche Überprüfungen der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften selbst iVm der Belehrung der Arbeitnehmer nicht ausreichen, mangelndes Verschulden des Arbeitgebers bzw des Überlassers von Arbeitskräften (§ 6 Abs... mehr lesen...