Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, daß mit dem mündlich verkündeten rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13. Juli 1988 dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, C und E gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen wurde. Hinsichtlich der Gruppe B wurde die Lenkerberechtigung mit zwei Jahren befristet, weil auf Grund des ärztlichen Sachverständigengutachtens nur die bedingte Eignung des Beschwerdeführers vorliege und Nachuntersuchung... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §52;KFG 1967 §68 Abs2;KFG 1967 §69;KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Die Folge der Befristung der Lenkerberechtigung iSd § 73 Abs 1 KFG ist, daß die Lenkerberechtigung mit Ablauf der Frist erlischt. Wird ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Lenkerberechtigung gemäß § 68 Abs 1 KFG oder auf (Wiedererteilung) Erteilung - in beiden Fällen handelt es ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Mai 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 1990 "auf Verlängerung der befristeten Lenkerberechtigung" für Kraftfahrzeuge der Gruppe B wegen mangelnder körperlicher Eignung gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 lit. d KFG 1967 und § 35 KDV 1967 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §65 Abs2;KFG 1967 §68 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/01/15 90/11/0095 2 Stammrechtssatz Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Lenkerberechtigung gem § 68 Abs 1 KFG ist als Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung für eine Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der befristeten Lenkerberechtigung anzusehen (Hinweis E 21.9.1990, 90/11/0041). ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 30. Juli 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. August 1988 auf "Verlängerung der Gültigkeit meiner Lenkerberechtigung" für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G, welche ihm zuletzt befristet bis 9. September 1988 erteilt worden ist, abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §65 Abs2;KFG 1967 §68 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/01/15 90/11/0095 2 Stammrechtssatz Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Lenkerberechtigung gem § 68 Abs 1 KFG ist als Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung für eine Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der befristeten Lenkerberechtigung anzusehen (Hinweis E 21.9.1990, 90/11/0041). ... mehr lesen...
Dem Beschwerdeführer wurde im Jahre 1960 die Lenkerberechtigung für die Gruppe D erteilt. Die Gültigkeit dieser Lenkerberechtigung wurde in der Folge wiederholt verlängert, zuletzt am 23. November 1984 bis zum 23. November 1989. Mit dem an die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, gerichteten Schreiben vom 20. Oktober 1989 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Gültigkeit seiner Lenkerberechtigung für die Gruppe D. Nach dem hierauf eingeholten amtsärztlichen Gutachte... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §65 Abs2;KFG 1967 §68 Abs2;
Rechtssatz: Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Lenkerberechtigung gem § 68 Abs 1 KFG ist als Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung für eine Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der befristeten Lenkerberechtigung anzusehen (Hinweis E 21.9.1990, 90/11/0041). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH... mehr lesen...