Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 19.07.2000 um 14.55 Uhr das Fahrzeug (PKW), Kennzeichen FK- in St. Anton aA/St. Jakob, auf der Arlbergstraße S 16 bei km 23,6 in Richtung Landeck gelenkt und habe es unterlassen, sich vor Fahrtantritt bzw Inbetriebnahme zu überzeugen, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, ob das von ihm verwendete Kraftfahrzeug bzw dessen Beladung den gesetzlichen Vorschriften entspricht, da anläßlich der durc... mehr lesen...