Entscheidungen zu § 40a Abs. 4 KFG 1967

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RS UVS Kärnten 2001/07/19 KUVS-639-640/2/2001

Rechtssatz: Bei der Beurteilung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit einer Person kommt es nicht allein auf deren Erklärung bzw. auf eine im Innenverhältnis vorgenommene Verteilung der Aufgaben an, sondern darauf, ob jemand nach dem Gesetz verantwortlich ist. Soweit sich ein Beschuldigter darauf beruft, dass sowohl § 40a Abs 4 KFG als auch § 4 Abs 1 Zulassungsstellenverordnung nur von einer namhaft zu machenden Person sprechen, ist dem entgegenzuhalten, dass es bei einer solc... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 19.07.2001

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