Entscheidungen zu § 4 Abs. 2a KFG 1967

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RS UVS Kärnten 1996/08/27 KUVS-407/7/96

Rechtssatz: Fahrzeuge, die das 38-Tonnen-Limit um bis zu 5 % überschreiten, dürfen ohne Bestrafung auch in Österreich verwendet werden. Wird jedoch diese "40-Tonnen-Toleranz" überschritten, so wird das Gesamtausmaß der Überladung für die Beurteilung im Verwaltungsstrafverfahren herangezogen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 27.08.1996

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