Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten als nach außen berufenem Organ eines Transportunternehmens mit Straferkenntnis vorgeworfen, es unterlassen und nicht dafür gesorgt zu haben, dass ein auf dieses Unternehmen zugelassenes Kfz verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet ist, da bei der Anhängerdeichsel des Anhängers vorne der Ober- und Unterzug verbogen und die Kippzylinder des Anhängers stark ölundicht gewesen seien, wodurch das Öl zu Boden getropft sei, ergibt sich jedoch im Beweis... mehr lesen...
Der Berufungswerber ist als Lenker des Lkws mit dem Kennzeichen HO-2 wegen am 23.8.2002 in der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge, Wien, T-gasse, festgestellter kraftfahrrechtlicher Mängel bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben am 23.8.2002 um 12.20 Uhr in Wien, V-gasse Rtg. A 22 den LKW mit dem Kennzeichen HO-2 gelenkt, ohne sich vor der Inbetriebnahme zu überzeugen, dass das von Ihnen gelenkte KFZ den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften en... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach dem Ausfall der Überwachungseinrichtung für den Vorratsdruck einer Druckluftbremsanlage ist eine ausreichende Gewähr für die Funktionstüchtigkeit der betreffenden Bremsanlage und damit für die Verkehrs- und Betriebssicherheit des ganzen Kraftfahrzeugs im Sinne der §§ 4 Abs 1, 6 Abs 3 KFG 1967 nicht mehr gegeben. mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Beschuldigten ist eine Verletzung der Vorschriften des Kraftfahrgesetzes in Bezug auf Bauart und Ausrüstung sowie Beleuchtung und Kennzeichnung nicht vorzuwerfen, wenn der Schaden an der Ölleitung während der Fahrt aufgetreten ist, das Spiel der 3. Achse rechts und links entgegen dem Straferkenntnis der Erstbehörde im Toleranzbereich lag, sich die H-Tafel entgegen dem Straferkenntnis der Erstbehörde am Fahrzeug befunden hat und der Defekt des rechten Scheinwerfers zweimal ... mehr lesen...
Rechtssatz: Sind die im Straferkenntnis der Erstinstanz angeführten Mängel einer Durchrostung des Holmanschlusses sowie Korrosion am Seitenholm, eine falsche Scheinwerfereinrichtung, eine defekte Auspuffanlage und eine defekte Betriebsbremsanlage zwar objektiv am Prüfstand zu erkennen, ist dies jedoch einem normalen Fahrzeuglenker keinesfalls möglich, da hiefür entsprechende Fachkenntnisse und Prüfeinrichtungen erforderlich sind, ist das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsverf... mehr lesen...
Rechtssatz: Sind die Prüfschilder der Druckluftbehälter bei einem Sattelzugfahrzeug abgerostet, stellt dies einen schweren Mangel und somit einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 KFG dar, welchen der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH als Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges zu verantworten hat. Kann dieser aber seine Schuldlosigkeit glaubhaft machen ? gegenständlich durch Glaubhaftmachung eines wirksamen innerbetrieblichen Kontrollsystems, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nicht jeder Riss oder jedes Steinschlagloch in der Windschutzscheibe eines Fahrzeuges, auch wenn sich diese im Sichtbereich des Lenkers befinden, bewirkt eine Sichtbehinderung, welche das Lenken dieses Fahrzeuges nicht mehr zulässt. Dass eine Sichtbehinderung des Lenkers gegeben war, hat die Erstbehörde dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Sprung in der Windschutzscheibe von unten bis oben eines LKW stellt auch dann einen schweren Mangel dar, wenn sich dieser nicht im Sichtbereich befindet. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.05.1996, GZ.: 15.1 1995/3343, wurden dem Berufungswerber folgende Tatvorwürfe gemacht: "Sie haben es als Zulassungsbesitzer des LKW mit dem Kennzeichen MU - 7 IMC unterlassen, für dessen vorschriftsmäßige Verwendung zu sorgen, da anläßlich einer Kontrolle am 11.08.1995, um 11.00 Uhr, in Wörgl, Inntalautobahn, Strkm 0,80, festgestellt wurde, daß an der rechten Seite des Fahrzeuges der Name und die Anschrift des Zulassungsbesitzers nicht angeb... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Ermittlungsverfahren ging nicht hervor, ob es beim LKW durch den großen Sprung in der Windschutzscheibe zu einer Sichtbeeinträchtigung oder zu eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges gekommen war. In einem solchen Fall wären Vorhaltungen nach § 10 bzw. § 4 Abs 2 KFG innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zu machen gewesen. Schlagworte Windschutzscheibe Sprung Betriebssicherheit Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Rechtssatz: Die Regelungen des § 4 (7a) iVm § 102 Abs 1, 1. Satz, KFG schließt auch die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und damit auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das im Rahmen des Zumutbaren vorgenommene "Überzeugen" zu dem Ergebnis führte, daß das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften der Beladung nicht entspricht, wobei im Zweifel nur eine solche Menge zu laden ist, daß auch unter Annahme des höchsten Gewichtes das höchstzulässige Ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat durch amtssachverständige Begutachtung hervor, daß der Längsträger des Fahrzeuges zwar verrostet, dies aber vom Lenker teilweise nicht erkennbar war, die Pedalgummi nur teilweise abgenützt und die Scheinwerferstreuscheibe nur angebrochen und deren Funktionstüchtigkeit nicht eingeschränkt war, so ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Verläßt sich die Zulassungsbesitzerin im wesentlichen auf die LKW-Fahrer und erschöpft sich ihre Kontrolltätigkeit unter anderem darin, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt mitzuteilen, die Beladevorschriften einzuhalten und nicht zu überladen, so kann dabei nicht von einem entsprechenden innerbetrieblichen Kontrollsystem im Betrieb der Beschuldigten gesprochen werden, sodaß sie für die Überladung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Ein funktionierendes Kontrollsystem bes... mehr lesen...