Entscheidungen zu § 4 KFG 1967

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RS UVS Oberösterreich 2005/03/03 VwSen-160348/2/Br/Wü

Rechtssatz: Bei einem Lichtdefekt ist in aller Regel von einem Nachweis des Verschuldens nicht auszugehen. Aufhebung und Einstellung. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 03.03.2005

RS UVS Kärnten 2004/10/12 KUVS-K2-170/15/2004

Rechtssatz: Wird im Rahmen des Beweisverfahrens sachverständig beurteilt, dass die Einzelgenehmigung eines Fahrzeuges bei diesem Fahrzeug den Erfordernissen der Betriebs- und Verkehrssicherheit nicht entsprechen würden, ist der Antrag auf Einzelgenehmigung abzuweisen. Vorliegend wurde vom Sachverständigen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass durch eine Tieferlegung des Fahrzeuges auf 85 mm Bodenfreiheit eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht ausges... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 12.10.2004

RS UVS Kärnten 2004/01/14 KUVS-1865-1866/3/2003

Rechtssatz: Der Beschuldigte als Lenker eines Sattelkraftanhängers ist der ihn gemäß § 102 Abs 1 KFG  treffenden Pflicht, vor Antritt der Fahrt eine Überprüfung des Fahrzeuges vorzunehmen, nicht nachgekommen, wenn das Beweisverfahren ergeben hat, dass die dem Beschuldigten zur Last  gelegten Mängel am Fahrzeug (ölundichtes Lenkgetriebe, lockere Trittstufen über dem Luftkessel, lockere Radmutter bei der 2. Achse und vorschriftswidrige Bereifung) für den Lenker erkennbar waren und eine Überp... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 14.01.2004

RS UVS Kärnten 2002/01/10 KUVS-1550-1553/4/2001

Rechtssatz: Wer einen LKW samt Anhänger in Betrieb nimmt, wenn die Stahlklappe der Vorratsleitung beim Anhänger-Bremsanschluss fehlte, beim Anhänger die Betriebsbremse wirkungslos war, Radbremszylinderhub extrem groß ist, 14 von 18 Aufbauschrauben locker waren, die Federbolzen beidseitig stark angeschlagen waren und das Radlager rechts an der ersten Achse ein extremes Spiel aufwies sowie der Reifen an der ersten Achse links innen die erforderliche Mindestprofiltiefe nicht mehr aufwies, so ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 10.01.2002

RS UVS Kärnten 1992/05/26 KUVS-366/3/92

Rechtssatz: Die Überprüfung der Ladung eines fertig beladenen Fahrzeuges bei Abholung durch den Lenker ist diesem - insbesondere, wenn bereits ein Zollverschluß angebracht ist - nicht zumutbar. Hier liegt ein Fall des § 101 Abs 1a KFG vor. In solchen Fällen trifft die Verantwortlichkeit den Zulassungsbesitzer und/oder den Verlader. Dies insbesondere dann, wenn der Lenker auf die Beladung keinen Einfluß hatte, das Ladegewicht aufgrund des Frachtbriefes und Einblick in die Zollpapiere sowie ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 26.05.1992

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