Norm: MuSchG 1990 §2 Abs2
Rechtssatz: An die Eigenart eines Geschmacksmusters von Verpackungen ist generell ein eher strenger Maßstab anzulegen. In aller Regel wird nämlich der informierte Beobachter seine Präferenzentscheidung primär an dem Erzeugnis selbst ausrichten und nicht an dessen Verpackung. Entscheidungstexte 4 Ob 246/06i Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 246/... mehr lesen...