Norm: FinStrG §53 Abs1 litb Fall1
Rechtssatz: Infolge der zwingend vorgeschriebenen Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden Finanzvergehen kommt der Frage des Fortsetzungszusammenhangs (oder der Deliktswiederholung) keine Bedeutung zu. Entscheidungstexte 13 Os 168/88 Entscheidungstext OGH 30.03.1989 13 Os 168/88 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §23 Abs2FinStrG §33 Abs1FinStrG §33 Abs2 litaFinStrG §33 Abs2 litbFinStrG §33 Abs5FinStrG §53 Abs1 litb
Rechtssatz: Der Verkürzungs-Vorsatz des Täters muss sich auf die Höhe des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrages nicht erstrecken; genug daran, dass die tatbestandsmäßige Verkürzung als solche (dem Grunde nach) vorsätzlich bewirkt wurde. Ein Zurückbleiben des Tätervorsatzes hinter der objektiven Höh... mehr lesen...
Gründe: Mit dem (auch einen Teilfreispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Josef S*** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (I) nach § 33 Abs 1 FinStrG, (II) nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und (III) nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er in Klagenfurt vorsätzlich (zu I) in den Jahren (gemeint: für die Jahre) 1981 bis 1985 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch das (a) Nichterklären von Betr... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) die nunmehr 48-jährige Geschäftsfrau Margarete K*** des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat sie - zusammengefaßt wiedergegeben - in Ried im Innkreis als Mitunternehmerin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Margarete K*** und Wolfgang S*** Uhrmacher- und Uhren- und Schmuckhandelsbetrieb" dadurch, daß sie die Entgelte für Lieferungen u... mehr lesen...
Norm: FinStrG §41FinStrG §53 Abs1 lita. FinStrG §186
Rechtssatz: Mit der Tilgung finanzstrafbehördlicher Bestrafungen erlöschen auch deren die gerichtliche Strafbarkeit eines Finanzvergehens nach § 53 Abs 1 lit a (in Verbindung mit § 41) FinStrG begründende Folgen; für diese Beurteilung maßgebend ist jeweils der Zeitpunkt der Entscheidung (hier: der Fällung des zu überprüfenden Urteils). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dietrich B*** des - durch das im Tenor beschriebene Tatverhalten begangenen - Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Er bekämpft dieses Urteil mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung. Rechtliche Beurteilung Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das Gese... mehr lesen...
Gründe: Der am 6. Oktober 1937 geborene Angestellte Egon K*** wurde des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 11, zweiter Fall, 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. schuldig erkannt, weil er zu verschiedenen Zeitpunkten des Jahrs 1977 in Wien vorsätzlich und gewerbsmäßig schuldlos handelnde Angestellte der Spedition T*** M*** dazu bestimmt hat, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Vor... mehr lesen...
Norm: FinStrG §35 Abs2FinStrG §35 Abs4FinStrG §53 Abs1 litb
Rechtssatz: Wenngleich die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG) vom Vorsatz nicht umfaßt sein braucht, so muß doch im Fall der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG der "Verkürzungsbetrag" (§ 35 Abs 4 FinStrG) als hier maßgebender "strafbestimmender Wertbetrag" durch eine vorsätzliche Handlung des Täters zustandekommen bzw bei der Anstif... mehr lesen...
Gründe: Die Staatsanwaltschaft Steyr erhob am 31.Mai 1985 gegen die am 13. Juni 1940 geborene Betriebsberaterin Hannelore G*** Anklage wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 2 lit a FinStrG, weil sie in den Jahren 1983 und 1984 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen iS des § 21 Umsatzsteuergesetz 1972 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von 73.639 S (laut der späteren Modifikation: 43.566 S [S 99 ... mehr lesen...
Norm: AVG §68FinStrG §41FinStrG §53 Abs1 lita
Rechtssatz: Der Begriff des absolut nichtigen Verwaltungsbescheides hat für die österreichische Rechtsordnung grundsätzlich keine Bedeutung, denn die bestehende Gesetzeslage ermöglicht - von Fällen, in denen anderes ausdrücklich bestimmt ist, abgesehen - nur die Vernichtung von Bescheiden, die an bestimmten, besonders schweren Mängeln leiden, durch ausdrückliche Nichtigerklärung. Solange eine solche... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die 53-jährige Hausfrau Frieda W***, der 33-jährige Fleischhauer Eduard H*** und die 32-jährige Postzustellerin Judith H*** der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG. (Punkt B/I des Urteilssatzes) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. b FinStrG. (Punkt B/II) sowie der 37-jährige Lagerarbeiter Harald W*** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a Fi... mehr lesen...
Gründe: Der derzeit beschäftigungslose Handelsvertreter Richard A wurde des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 13 FinStrG. schuldig erkannt. Darnach hat er durch Nichtabgabe von Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen vorsätzlich und fortgesetzt eine Verkürzung der entsprechenden Steuern 1. vom 1.April 1978 bis 1.April 1982 für die Jahre 1977 bis einschließlich 1981 in der Höhe von insgesamt 1,528.8... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs3FinStrG §53 Abs1 litbStPO §281 Abs1 Z11
Rechtssatz: Beim Versuch einer Abgabenhinterziehung (§§ 13, 33 Abs 1 FinStrG) wird der Verkürzungsbetrag durch das Maß jenes Abgabenausfalls bestimmt, auf dessen Herbeiführung die misslungene Tat abgezielt hatte, das ist die Differenz zwischen der wahren Abgabenschuld und derjenigen, die bei tatplangemäßer Vollendung der versuchten Hinterziehung hypothetisch festgesetzt worden wäre. ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gino Rudolf A des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung (im Tenor unrichtig: des Finanzvergehens der vollendeten Abgabenhinterziehung und des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung) nach § 33 Abs. 1 und Abs. 3 lit a sowie § 13 FinStrG schuldig erkannt. Darnach liegt ihm zur Last, in Wien vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- und Offenlegungspflicht durch die Unterl... mehr lesen...
Gründe: Der iranische Staatsangehörige Mohammed A und der pakistanische Staatsbürger Khan B wurden (zu I) des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. (und zwar B als Anstifter nach § 12 StGB) und (zu II) des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG (B wieder als Anstifter nach § 11 FinStrG) schuldig erkannt. Darnach haben sie: (zu I) Mohammed A am 24.Februar 1982 520 Gramm Heroin aus Jugoslawien aus- und nach Österreich eingeführt, Khan B den ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §53 Abs1 litb
Rechtssatz: Verspätungszuschläge (§ 135 BAO) und Versäumniszuschläge (§§ 217 ff BAO) sind keine Abgaben, sondern, wie schon die gesetzliche Benennungen aussagen, zusätzlich zu irgendwelchen Abgabenschuldigkeiten auferlegten Leistungen, können darum niemals in einen Abgabenverkürzungsbetrag (strafbestimmenden Wertbetrag) einfließen und scheiden aus jedweder strafrechtlichen Überlegung aus (so schon 13 Os 177/80). ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §53 Abs1
Rechtssatz: Der strafbestimmende Wertbetrag einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a (Abs 3 lit d) richtet sich nur nach der Höhe der zu Unrecht oder zu hoch geltend gemachten Gutschrift. Entscheidungstexte 12 Os 64/78 Entscheidungstext OGH 01.08.1978 12 Os 64/78 Veröff: ÖJZ-LSK 1978/319 14 Os 74... mehr lesen...
Norm: FinStrG §11FinStrG §53 Abs1 litbFinStrG §53 Abs4
Rechtssatz: Die Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden Finanzvergehen ist im § 53 Abs 1 lit e FinStrG zwingend vorgeschrieben, ohne daß das Gesetz eine Unterscheidung trifft, in welcher Erscheinungsform - ob als Täter, Mitschuldiger oder Teilnehmer - der Beschuldigte diese Vergehen begangen hat. Es sind daher auch die strafbestimmenden Wertbeträge... mehr lesen...