Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hans Rudolf W*** in Abwesenheit des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a FinStrG (aF) schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit vom 28.Februar 1979 bis 31.Juli 1980 in Wien im (Kompetenz-)Bereich des Finanzamtes für den 9., 18. und 19.Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz versucht, durch vorsätzliche Nichtabgabe von Erklärungen zur Umsatzsteuer nach Inanspruchnahme ungerecht... mehr lesen...
Gründe: Der am 10.Mai 1936 geborene Baumeister Adolf L*** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG. schuldig erkannt. Darnach liegt ihm zur Last, vom 17. März 1982 bis zum 1.März 1984 in Wien "fortgesetzt in mehreren Tathandlungen" vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen, und zwar durch Ausweisung zu geringer Erlöse, von ihm nicht nur für möglich, sond... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs2 litaFinStrG §49 Abs1 litb
Rechtssatz: § 49 Abs 1 lit b FinStrG pönalisiert die Geltendmachung ungerechtfertigter Abgabengutschriften mittels unrichtiger Voranmeldungen (§ 21 UStG 1972), § 33 Abs 2 lit a FinStrG hingegen die Bewirkung von Vorauszahlungsverkürzungen unter Zuwiderhandlung gegen die Voranmeldungspflicht. Entscheidungstexte 13 Os 56/86 Entscheidung... mehr lesen...
Gründe: Ernestine H*** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG. schuldig erkannt, weil sie in den Jahren 1982 und 1983 in Jennersdorf als geschäftsführende Gesellschafterin des Bauunternehmens "M*** Ernestine und Mitgesellschafter" vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von 1,946.002... mehr lesen...