Der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. Dezember 2000 mehrerer Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt, weswegen über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 150.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Wochen) verhängt wurde. Die Geldstrafe erwies sich in der Folge als uneinbringlich. Das Finanzamt erließ sodann als Finanzstrafbehörde erster Instanz am 1. März 2002 die Au... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §175 Abs2;
Rechtssatz: Eine Aufforderung zum Antritt einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe stellt keinen - normative Wirkungen entfaltenden - Bescheid dar (Hinweis B 15. Dezember 1992, 92/14/0171). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2007:2006150241.X01 Im RIS seit ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde im Zusammenhalt mit der vorgelegten Kopie der angefochtenen Erledigung ergibt sich, daß gegen den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 8. April 1992 wegen Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine Geldstrafe von S 100.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen) verhängt wurde. Der Beschwerdeführer befindet sich nach seinen eigenen Angaben in gerichtlicher Untersuchungshaft in Innsbruck. Am 9. Oktober 1992 richtete das Finanzamt als Finanzstrafbe... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art131 Abs1 Z1;FinStrG §175 Abs2 idF 1990/465;FinStrG §175 Abs3 idF 1990/465;FinStrG §179 Abs1;FinStrGNov 1990;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Ein Ersuchen der Finanzstrafbehörde an den Leiter des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses oder der Strafvollzugsanstalt um den Vollzug einer F... mehr lesen...
Die gemäß § 175 Abs. 2 FinStrG vorgesehene schriftliche Aufforderung des rechtskräftig Bestraften, die Strafe binnen einem Monat nach Zustellung der Aufforderung anzutreten, stellt keinen vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Verwaltungsakt dar. Sie hat weder Bescheidcharakter (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1980, Zl. 2310/80) noch stellt sie die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 131 a B-VG dar. Erst wenn der Bestrafte ein... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §92;B-VG Art131a;FinStrG §175 Abs2 idF 1975/335;FinStrG §179 idF 1975/335;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Die gemäß § 175 Abs 2 FinStrG idF 1975/335 vorgesehene schriftliche Aufforderung des rechtskräftig Bestraften, die Strafe binnen einem Monat nach Zustellung der Aufforderung anzutreten, s... mehr lesen...