Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe a) durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen, somit unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, Körperschaft- und Umsatzsteuer für 1995 bis 1997 sowie Kapitalertragsteuer für 1995 bis August 1998 in jeweils konkret genannter Höhe dadurch verkürzt, dass er Wareneinkäufe bei der B-Brauerei und die daraus resultierenden Gewinne nicht vollständig erklär... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §145 Abs2;
Rechtssatz: Ein Verschlechterungsverbot besteht nicht, sodass im Straferkenntnis strengere Strafen ausgesprochen werden dürfen als in der vorangegangenen Strafverfügung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2004:2002140073.X02 Im RIS seit 24.11.2004 mehr lesen...