Norm: DSt 1990 §3DSt 1990 §28 Abs2DSt 1990 §28 Abs3DSt 1990 §38 Abs1MRK Art6 Abs2
Rechtssatz: Eine Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen einen Einstellungsbeschluss gemäß § 28 Abs 3 DSt ist mangels Beschwer zurückzuweisen, zumal ein solcher Beschluss das Disziplinarverfahren zu Gunsten des Disziplinarbeschuldigten beendet. Aus welchem Grunde der Disziplinarrat keinen Anlass zur Disziplinarverhandlung gefunden hat, spielt keine Rolle. So... mehr lesen...