Norm: ASVG §102 Abs1BSVG aF vor 49.ASVGNov bzw 15.BSVGNov §66 Abs1
Rechtssatz: Die zweijährige Verfallsfrist des § 66 BSVG und 102 ASVG kann vor Antragstellung nicht zu laufen beginnen. Erst durch die 49.ASVGNov (15.BSVGNov) wurde bei laufenden Geldleistungen als Entstehen des Leistungsanspruches und somit als Beginn der Verfallsfrist der Eintritt des Versicherungsfalles festgesetzt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...