Norm: ASVG §213aRL über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §3 Abs3
Rechtssatz: Nach § 3 Abs 2 der Richtlinien gebührt dem Versicherten in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Bedürfnisse eine Zulage zu dem in Absatz 1 ermittelten Betrag, die vom monatlichen Nettoeinkommen des Versehrten abhängig ist. Hat aber der Versicherte einen Integritätsschaden von mindestens fünfzig von Hundert nicht erlitten, so gebührt ihm auch... mehr lesen...