Begründung: Der Kläger wurde am 30. 3. 1946 in dem in der ehemaligen CSSR - nunmehr Slowakei - gelegenen K***** geboren. Nach dem Besuch einer Mittelschule begann er ein Hochschulstudium an der Universität in Bratislava (AS 16 des Anstaltsaktes). Im Jahr 1968 flüchtete er aus der ehemaligen CSSR nach Österreich, wo er an der Universität Wien für das Wintersemester 1968/69 (ab 12. 11. 1968 bis 31. 3. 1969) für die 6 Wochenstunden umfassende Lehrveranstaltung „Deutsche Unterstufe" u... mehr lesen...
Norm: ASVG §227 Abs1
Rechtssatz: Zeiten der Zivilinternierung sind auch in den Fällen als Ersatzzeiten anzurechnen sind, in denen die Zivilinternierung schon vor Ausbruch des Zweiten Weltkrieges aus Gründen, die mit dem Zweiten Weltkrieg im Zusammenhang stehen, verfügt worden ist. Zum Begriff des "Zivilinternierten" siehe Art4 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12.August1949, BGBl Nr155/1953. Als Zivilint... mehr lesen...
Norm: ASVG §227 Abs1 Z1
Rechtssatz: Bei der Anrechnung von Ersatzzeiten nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG ist eine sachliche Rechtfertigung für eine Schlechterstellung des Versicherten bzw. dessen Hinterbliebenen daraus, dass das Studium nicht abgesprochen, sondern neben der aufgenommenen Berufstätigkeit weitergeführt wurde nicht ersichtlich. Im Sinne einer verfassungskonformen Gesetzesanwendung kann daher von einem Verlassen der (Hoch-)Schule auch dan... mehr lesen...
Norm: ASVG §227 Abs1 Z1
Rechtssatz: Bei der Anrechnung von Ersatzzeiten nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG ist eine sachliche Rechtfertigung für eine Schlechterstellung des Versicherten bzw. dessen Hinterbliebenen daraus, dass das Studium nicht abgesprochen, sondern neben der aufgenommenen Berufstätigkeit weitergeführt wurde nicht ersichtlich. Im Sinne einer verfassungskonformen Gesetzesanwendung kann daher von einem Verlassen der (Hoch-)Schule auch dan... mehr lesen...
Norm: ASVG §4ASVG §5 Abs1 Z8ASVG §227 Abs1 Z1
Rechtssatz: Rechtsanwaltswärter sind gemäß § 5 Abs 1 Z 8 ASVG - unbeschadet der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung (§ 7 Z 1 lit e ASVG) - von der Vollversicherung nach § 4 und damit von der Pensionsversicherung ausgenommen. Zeiten einer Beschäftigung als Rechtsanwaltsanwärter, während denen der Betreffende gemäß § 5 Abs 1 Z 8 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, vermög... mehr lesen...
Norm: ASVG §4ASVG §5 Abs1 Z8ASVG §227 Abs1 Z1
Rechtssatz: Rechtsanwaltswärter sind gemäß § 5 Abs 1 Z 8 ASVG - unbeschadet der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung (§ 7 Z 1 lit e ASVG) - von der Vollversicherung nach § 4 und damit von der Pensionsversicherung ausgenommen. Zeiten einer Beschäftigung als Rechtsanwaltsanwärter, während denen der Betreffende gemäß § 5 Abs 1 Z 8 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, vermög... mehr lesen...
Norm: ASVG §227 Abs1 Z1ASVG idF 51.ASVGNov §227 Abs2ASVG §253b Abs1 Z2ASVG §253c Abs1 Z2
Rechtssatz: Schulzeiten, für die keine Beiträge entrichtet wurden, können nicht als Ersatzzeiten auf die Leistungsbemessung für die Gleitpension bzw. die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer angerechnet werden (hier: Stichtag 1.7.1995). Entscheidungstexte 10 ObS 228/98x Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ASVG §227 Abs1 Z1ASVG idF 51.ASVGNov §227 Abs2ASVG §253b Abs1 Z2ASVG §253c Abs1 Z2
Rechtssatz: Schulzeiten, für die keine Beiträge entrichtet wurden, können nicht als Ersatzzeiten auf die Leistungsbemessung für die Gleitpension bzw. die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer angerechnet werden (hier: Stichtag 1.7.1995). Entscheidungstexte 10 ObS 228/98x Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ASVG §227 Abs1 Z1ASVG §227 Abs2ASVG §227 Abs3ASVG §228 Abs1 Z3
Rechtssatz: Bei einem aufgrund des Erlasses des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 26.5.1945 an der Technischen Hochschule in Wien eingerichteten Überbrückungskurs für die Zulassung zur Inskription ohne Reifeprüfung (hier: in der Zeit vom 5.Mai bis 29.Juni 1946) handelt es sich nicht um eine Ersatzzeit aus der Zeit n... mehr lesen...
Norm: ASVG §227 Abs1 Z1ASVG §227 Abs2ASVG §227 Abs3ASVG §228 Abs1 Z3
Rechtssatz: Bei einem aufgrund des Erlasses des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 26.5.1945 an der Technischen Hochschule in Wien eingerichteten Überbrückungskurs für die Zulassung zur Inskription ohne Reifeprüfung (hier: in der Zeit vom 5.Mai bis 29.Juni 1946) handelt es sich nicht um eine Ersatzzeit aus der Zeit n... mehr lesen...
Norm: ASVG §227 Abs1 Z6ASVG §251a Abs7 Z1GSVG §9GSVG §79 Abs2GSVG §105GSVG §106GSVG §107
Rechtssatz: Zeiten des Bezuges von Krankengeld aus einer nach § 9 GSVG abgeschlossenen Zusatzversicherung (§§ 79 Abs 2, 105-107 GSVG) können nicht als Ersatzzeiten nach § 227 Abs 1 Z 6 ASVG gelten. Entscheidungstexte 10 ObS 286/97z Entscheidungstext OGH 16.09.1997 10 ObS 286/97z ... mehr lesen...
Norm: ASVG §227 Abs1 Z6ASVG §251a Abs7 Z1GSVG §9GSVG §79 Abs2GSVG §105GSVG §106GSVG §107
Rechtssatz: Zeiten des Bezuges von Krankengeld aus einer nach § 9 GSVG abgeschlossenen Zusatzversicherung (§§ 79 Abs 2, 105-107 GSVG) können nicht als Ersatzzeiten nach § 227 Abs 1 Z 6 ASVG gelten. Entscheidungstexte 10 ObS 286/97z Entscheidungstext OGH 16.09.1997 10 ObS 286/97z ... mehr lesen...
Norm: ASVG §227 Abs1 Z1
Rechtssatz: Nach dem Gesetzeswortlaut ist nicht erforderlich, dass das vorgesehene Bildungsziel erreicht oder das Studium auf die in der Studienordnung vorgesehenen Art beendet wurde; gefordert wird lediglich, dass während der Schulzeit oder Hochschulzeit keine Pflichtbeitragszeiten erworben wurden und eine sonstige Versicherungszeit der Schulzeit oder Hochschulzeit nachfolgt. Hier: Die Klägerin betrieb sowohl am Stichta... mehr lesen...
Norm: ASVG §227 Abs1 Z1
Rechtssatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 227 Abs 1 Z 1 ASVG etwa aus dem Grund der Gleichheitswidrigkeit oder Unsachlichkeit. Entscheidungstexte 10 ObS 88/95 Entscheidungstext OGH 09.05.1995 10 ObS 88/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS008... mehr lesen...
Norm: ASVG §227 Abs1 Z1
Rechtssatz: Zeiten der Schulausbildung oder Hochschulausbildung sind nur dann Ersatzzeiten, sofern "nach dem Verlassen der Schule bzw der Beendigung der Ausbildung" eine sonstige Versicherungszeit vorliegt. Diese Gesetzeswendung stellt jedenfalls auf die zeitliche Aufeinanderfolge von (Hochschulbesuch) Schulbesuch und sonstiger Versicherungszeit ab. Hier: Die Klägerin betrieb sowohl am Stichtag als auch Schluß der Verhan... mehr lesen...
Norm: ASVG §227 Abs1 Z1
Rechtssatz: Nach dem Gesetzeswortlaut ist nicht erforderlich, dass das vorgesehene Bildungsziel erreicht oder das Studium auf die in der Studienordnung vorgesehenen Art beendet wurde; gefordert wird lediglich, dass während der Schulzeit oder Hochschulzeit keine Pflichtbeitragszeiten erworben wurden und eine sonstige Versicherungszeit der Schulzeit oder Hochschulzeit nachfolgt. Hier: Die Klägerin betrieb sowohl am Stichta... mehr lesen...
Norm: ASVG §227 Abs1 Z1
Rechtssatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 227 Abs 1 Z 1 ASVG etwa aus dem Grund der Gleichheitswidrigkeit oder Unsachlichkeit. Entscheidungstexte 10 ObS 88/95 Entscheidungstext OGH 09.05.1995 10 ObS 88/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS008... mehr lesen...
Norm: ASVG §227 Abs1 Z1
Rechtssatz: Zeiten der Schulausbildung oder Hochschulausbildung sind nur dann Ersatzzeiten, sofern "nach dem Verlassen der Schule bzw der Beendigung der Ausbildung" eine sonstige Versicherungszeit vorliegt. Diese Gesetzeswendung stellt jedenfalls auf die zeitliche Aufeinanderfolge von (Hochschulbesuch) Schulbesuch und sonstiger Versicherungszeit ab. Hier: Die Klägerin betrieb sowohl am Stichtag als auch Schluß der Verhan... mehr lesen...
Norm: ASVG §227 Abs1 Z4 litaB-VG Art140 Abs1
Rechtssatz: Gegen die Beschränkung der Ersatzzeitenregelung des § 227 Abs 1 Z 4 lit a sublit aa ASVG auf frühestens am 01.01.1971 erfolgte Entbindungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Entscheidungstexte 10 ObS 91/93 Entscheidungstext OGH 25.05.1993 10 ObS 91/93 10 ObS 330/9... mehr lesen...
Norm: ASVG §227 Abs1 Z4 litaB-VG Art140 Abs1
Rechtssatz: Gegen die Beschränkung der Ersatzzeitenregelung des § 227 Abs 1 Z 4 lit a sublit aa ASVG auf frühestens am 01.01.1971 erfolgte Entbindungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Entscheidungstexte 10 ObS 91/93 Entscheidungstext OGH 25.05.1993 10 ObS 91/93 10 ObS 330/9... mehr lesen...
Norm: ASVG §18ASVG §18aASVG §227 Abs1 Z4 litaASVG §227 Z5ASVG §227 Z6ASVG §227a Abs2 Z6
Rechtssatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen der §§ 18, 18 a, 227 Abs 1 Z 4 lit a, Z 5 und 6 ASVG. Entscheidungstexte 10 ObS 89/92 Entscheidungstext OGH 28.04.1992 10 ObS 89/92 10 ObS 91/93 Entscheidungstext OGH 25.05.... mehr lesen...