Norm: ASVG §123 Abs1 Z1JN §66 Abs2
Rechtssatz: Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts im Inland" ist entsprechend der Definition in § 66 Abs 2 JN zu verstehen. Entscheidungstexte 10 ObS 151/04k Entscheidungstext OGH 25.01.2005 10 ObS 151/04k Veröff: SZ 2005/7 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2005:RS011961... mehr lesen...
Norm: ASVG §123 Abs1 Z1JN §66 Abs2
Rechtssatz: Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts im Inland" ist entsprechend der Definition in § 66 Abs 2 JN zu verstehen. Entscheidungstexte 10 ObS 151/04k Entscheidungstext OGH 25.01.2005 10 ObS 151/04k Veröff: SZ 2005/7 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2005:RS011961... mehr lesen...
Norm: ASVG §122 Abs1ASVG §123 Abs1
Rechtssatz: Die Angehörigen selbst können Leistungen aus der Krankenversicherung nicht beanspruchen. Nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Verwirkung des Leistungsanspruches durch den Versicherten (§§ 88, 142 ASVG), steht dem Angehörigen ein eigener Leistungsanspruch zu. Davon sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen der Versicherte anspruchsberechtigt bleibt, das Recht zur Geltendmachung jedoch infolge besonde... mehr lesen...