Norm: WGG 1979 §15 Abs1 Satz2WGG 1979 §15 Abs1 Satz3WGG 1979 §22 Abs1 Z6a
Rechtssatz: Die Wahlfreiheit der gemeinnützigen Bauvereinigung bei der nicht dem (vereinbarten) Anteilsschlüssel folgenden Preisbildung ist nach dem klaren Wortlaut des § 15 Abs 1 letzter Satz WGG auf den "bei der Endabrechnung angewendeten Berechnungsschlüssel" beschränkt. Wurde dem Träger der Wohnbauförderung keine Endabrechnung gelegt (etwa weil keine öffentlichen Wohn... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §15 Abs1 Satz2WGG 1979 §15 Abs1 Satz3WGG 1979 §22 Abs1 Z6a
Rechtssatz: Einwendungen gegen die Höhe eines mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung für die Einräumung von Wohnungseigentum vereinbarten Fixpreises können auch darauf gestützt werden, dass der (einseitig) zwingenden Vorschrift des § 15 Abs 1 Satz 2 WGG zuwider die gesamten Herstellungskosten samt dem Pauschale für die Risikoabgeltung des Bauträgers nicht nach Maßgabe de... mehr lesen...