Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Werner G*****, 2. Karin G*****, und 3. Paula C*****, alle vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Grundbuchseintragungen in der EZ *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller ... mehr lesen...
Begründung: Ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** war aufgrund von sechs, in der Zeit von 1968 bis 1974 errichteten Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen - basierend auf der durch das Wohnungseigentumsgesetz 1948 geschaffenen Rechtslage - teilweise Wohnungseigentum begründet worden (Mischhaus), wobei aber inzwischen das Wohnungseigentum jeweils auf dem Mindestanteil eingetragen ist, mit dem es verbunden ist. Nicht im Wohnungseigentum, sondern (nur) im (schlichten) Miteigentum stehe... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs1 Satz1
Rechtssatz: Nach § 23 Abs 1 Satz 1 WEG 1975 ist es für die Qualifikation als Wohnungseigentumsbewerber nicht Voraussetzung, dass der Betreffende bereits schlichter Miteigentümer ist. Entscheidungstexte 5 Ob 56/03a Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 56/03a European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Norm: WEG §23 Abs1WEG §24 Abs2WEG §24a Abs2WEG 2002 §40 Abs2
Rechtssatz: Steht eine Liegenschaft im Miteigentum Mehrerer und soll Wohnungseigentum begründet werden, so bedarf eine wirksame Zusage im Sinn des § 23 Abs 1 WEG, die nur von einem der Miteigentümer erteilt wurde, der urkundlichen Zustimmung aller Miteigentümer, damit mit ihr eine Anmerkung im Sinn des § 24 Abs 2 WEG erwirkt werden kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs1
Rechtssatz: Durch das dem Wohnungseigentumsorganisator anläßlich der schriftlichen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum abgegebene Versprechen, selbst der
Begründung: von Wohnungseigentum zuzustimmen, übernimmt der Käufer eines Liegenschaftsanteils besondere Treupflichten gegenüber jenen, die ebenfalls mit der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum Liegenschaftsanteile kaufen. Sie alle sind Wohnungseigentumsbewe... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §2WEG 1975 §23 Abs1
Rechtssatz: Eine Zusage der
Begründung: von Wohnungseigentum muß wegen § 23 Abs 1 WEG eine selbständige Wohnung bestimmt bezeichnen. Entscheidungstexte 5 Ob 470/97x Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 470/97x European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110727 ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs1
Rechtssatz: Die Beurteilung, ob jemand Wohnungseigentumsorganisator ist, kann nur anhand einer konkreten Fallkonstellation, insbesondere der Vertragsgestaltung, erfolgen. Entscheidungstexte 5 Ob 412/97t Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 412/97t 5 Ob 92/15p Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 92/15p ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs1WEG 2002 §2 Abs6
Rechtssatz: Die Miteigentümerin einer Liegenschaft kann bereits als solche Wohnungseigentumsorganisatorin im Sinne des § 23 Abs 1 WEG (auch in der Fassung vor dem 3.WÄG) sein. Entscheidungstexte 5 Ob 2087/96i Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 2087/96i 5 Ob 412/97t Entscheidungstext OGH 10.03.... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs1
Rechtssatz: Die Pflichten des Wohnungseigentumsorganisators sind nicht höchstpersönlich. Ein Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) ist daher auch ohne Zustimmung der Wohnungseigentumsbewerber möglich. Auch kann der Wohnungseigentumsorganisator seine Pflichten ganz oder teilweise durch Dritte (durch Erfüllungsgehilfen oder im Wege der Erfüllungsübernahme) erfüllen lassen, gegen die die Wohnungseigentumsbewerber dabe... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs1WEG 2002 §2 Abs6
Rechtssatz: Für die Qualifikation als Wohnungseigentumsorganisator ist es gleichgültig, ob der Wohnungseigentumsorganisator im eigenen Namen als selbständiger Bauherr oder im Namen der Wohnungseigentumswerber oder andere Wohnungseigentumsorganisatoren als dessen Bevollmächtigter handelt. Wer bloß den Auftrag zur Erstellung eines Nutzwertfestsetzungsgutachtens erteilt und Unterlagen dafür zur Verfügung ste... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs1WEG 1975 §23 Abs2 Z2WEG 1975 §25
Rechtssatz: Die Klage nach § 25 WEG setzt nur voraus, dass der Kläger Wohnungseigentumsbewerber im Sinne des § 23 Abs 1 WEG ist, dass er die ihm vereinbarungsgemäß obliegenden Leistungen an Grundkosten, Baukosten und sonstigen Kosten, die bis zur Vollendung der Bauführung zu entrichten waren, erbracht hat, dass er sich auf eine gültige Vereinbarung berufen kann, die den Wohnungseigentumsor... mehr lesen...