1 Der Revisionswerber und die mitbeteiligte Partei (in der Folge: Bauwerberin) sind Miteigentümer des gegenständlichen Baugrundstückes Nr. 325/12, KG. B. Der Revisionswerber hält einen Anteil von 1.218/2827 an der Liegenschaft, verbunden mit Wohnungseigentum am Geschäftslokal Top 2 und an der Wohnung W 5, die Bauwerberin hält einen Anteil von 1.609/2827 an der Liegenschaft, verbunden mit Wohnungseigentum an den Geschäftslokalen Top 1, 3 und 4. 2 Mit dem am 19. Mai 2015 bei der... mehr lesen...
1 Mit Bescheid vom 18. August 2015 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2014 der Revisionswerberin fest. Berücksichtigt wurden dabei insbesondere auch Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen. Hiezu wurde in der Begründung: des Bescheides dargelegt, der Liegenschaftsverkauf werde gemäß § 30 Abs. 4 EStG 1988 in der Veranlagung 2014 berücksichtigt. Eine Mietwohnung falle nicht unter die im § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 genannten Begriffe des Eigenheimes oder der Eigentumswohnung. Dies... mehr lesen...
1 Die Revisionswerberin ist zu 54/132-Anteilen Miteigentümerin einer in der KG A. an der Gemeindestraße T.-Weg gelegenen Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung W 2 verbunden ist. Mit diesem Wohnungseigentumsobjekt ist nach dem Wohnungseigentumsvertrag als Zubehör-Eigentum unter anderem ein Gartenanteil mit einer Fläche von 128,50 m2 verbunden. 2 Mit Eingabe vom 26. August 2015 beantragte die Revisionswerberin gemäß § 3 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz (im Folgen... mehr lesen...
Index: L85007 Straßen Tirol20/05 Wohnrecht Mietrecht
Norm: LStG Tir 1989 §3 Abs2 litc;LStG Tir 1989 §3 Abs2;WEG 2002 §2 Abs1;WEG 2002 §2 Abs3;WEG 2002 §5 Abs3;
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des OGH zählen Stützmauern oder sonstige Befestigungen an der Grundgrenze der Liegenschaft zu deren allgemeinen Teilen und stellen daher keine Zubehörobjekte dar (vgl. dazu die Entscheidungen des OGH vom 11. Februar 2010,... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist nebst anderen Personen Miteigentümer einer Liegenschaft in Graz, auf welcher sich, soweit hier erheblich, zwei Wohngebäude (mit mehreren Wohnungen) befinden (Häuser 1 und 1a). Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 6. September 2004 wurde dem Beschwerdeführer und den weiteren Miteigentümern gemäß § 41 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59, in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, der Au... mehr lesen...
Index: 20/05 Wohnrecht Mietrecht
Norm: WEG 2002 §2 Abs1;
Rechtssatz: Das Wohnungseigentum vermittelt kein selbständiges ("Voll-)Eigentum an einer Wohnung, sondern ist gemäß § 2 Abs. 1 WEG 2002 (lediglich) das einem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. ... mehr lesen...
Hermine B., Helmut M., Albert A. und Margaretha L. (Beschwerdeführerin) schlossen am 30. März 2000 unter der Überschrift "Wohnungseigentumsvertrag" eine Vereinbarung mit folgendem auszugsweisen Inhalt ab: "I. Die Vertragsparteien sind jeweils grundbücherliche Alleineigentümer von materiellen Anteilen an der Liegenschaft EZ. 121 Grundbuch Innere Stadt (KG. 56537 Salzburg) Bezirksgericht Salzburg, und zwar wie folgt: B-LNR 6: Hermine B materieller Anteil A B-LNR 3: Helmut M. materiell... mehr lesen...
Index: 20/05 Wohnrecht Mietrecht
Norm: WEG 1975 §1 Abs1;WEG 2002 §2 Abs1;WEG 2002 §2 Abs2;
Rechtssatz: Wohnungseigentum ist gemäß § 1 Abs 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 1975, BGBl Nr 417 (vgl auch § 2 Abs 1 und 2 des mit 1. Juli 2002 in Kraft tretenden Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl I 70/2002), das den Miteigentümern einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, eine selbstständige Wohnung oder eine sonst... mehr lesen...