Norm: WEG 1975 §19 Abs1WEG 2002 §32 Abs1
Rechtssatz: Stromkosten für in Sondernutzung bzw im Wohnungseigentum stehende Garagen und Abstellplätze sind keine Aufwendungen "für die Liegenschaft", weil sie keine allgemeinen Teile betreffen. Dass sie trotz vorhandenen Subzählers nicht ermittelt wurden, lässt keine andere Beurteilung zu. Diesfalls ist die Höhe nach § 273 ZPO zu ermitteln. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §19 Abs1WEG 2003 §32 Abs1
Rechtssatz: Zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Wohnungseigentumsverwalters gehört nicht die Verwaltung vermieteter Eigentumswohnungen. Hiefür auflaufende Kosten sind keine Liegenschaftsaufwendungen im Sinn des § 19 Abs 1 WEG 1975. Dasselbe gilt auch für die Verwaltung von Garagen und Abstellplätzen. Die dafür aufgelaufenen Verwaltungskosten sind ausschließlich dem betreffenden Wohnungseigentümer bzw Nu... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13c Abs2WEG 1975 §19 Abs1
Rechtssatz: Es besteht keine Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers für Beitragsschulden eines säumigen ehemaligen Wohnungseigentümers an die Gemeinschaft. Die Haftung eines neu in die Wohnungseigentümergemeinschaft eintretenden Miteigentümers für Beitragsschulden früherer Miteigentümer lässt sich weder mit §19 Abs 1 noch mit §13c Abs 2 WEG 1975 begründen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §19 Abs1
Rechtssatz: Die nach § 19 Abs1 WEG 1975 aufzuteilenden Aufwendungen betreffen mangels Bildung einer besonderen Abrechnungseinheit die gesamte Liegenschaft. Entscheidungstexte 5 Ob 301/02d Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 301/02d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117700 ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §19 Abs1WEG 1975 §19 Abs2WEG 2002 §32
Rechtssatz: Die Verschiebung von Erhaltungspflichten an allgemeinen Teilen des Hauses auf die einzelnen Miteigentümer stellt keine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung dar, die durch Mehrheitsbeschluss verwirklicht werden könnte und den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer auf seine Minderheitenrechte nach §§ 13b oder 14 Abs 3 WEG 1975 verweist. Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §19 Abs1WEG 2002 §32
Rechtssatz: Die Hausverwaltungskosten (das Verwalterhonorar) sind Aufwendungen für die Liegenschaft. Entscheidungstexte 5 Ob 64/02a Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 64/02a 5 Ob 171/02m Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 171/02m Auch; Veröff: SZ 2002/148 ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF vor dem 3. WÄG §19 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ein nach §19 Abs1 Z2 WEG 1975 idF vor dem 3. WÄG vereinbarter abweichender Aufteilungsschlüssel konnte nicht bloß in Prozentsatzverschiebungen bestehen, sondern auch in einer den Wohnungseigentümer unmittelbar treffenden Aufwandstragungspflicht. Entscheidungstexte 5 Ob 277/01y Entscheidungstext OGH 29.01.2002 5 Ob 277/01y ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §19 Abs1
Rechtssatz: § 19 Abs 1 WEG 1975 bietet keine gesetzliche Grundlage dafür, beim Käufer einer Eigentumswohnung die von seinem Rechtsvorgänger schuldig gebliebenen Errichtungskosten einzufordern. Aus der genannten Gesetzesbestimmung kann sich nur ein Aufteilungsschlüssel für die aus gemeinschaftsrechtlichen oder anderen Gründen notwendige Verteilung der Errichtungskosten ergeben, wenn hiefür keine vertragliche Vorsorge get... mehr lesen...
Norm: WEG §17 Abs1WEG idF 3.WÄG §19 Abs1
Rechtssatz: Bewirtschaftungskostenrückstände, die sich aus einer Bewirtschaftungskostenabrechnung eines Jahres ergeben, werden erst dann fällig, wenn sie durch eine ordnungsgemäße Rechnung nachgewiesen werden. Dem Wohnungseigentümer kann bis zur Fälligkeit der auf seinen Anteil entfallenden Bewirtschaftungskosten nur jener Teil der Überziehungszinsen angelastet werden, der die gesamte Miteigentümergemein... mehr lesen...
Norm: ZPO §41 Abs1WEG idF 3.WÄG §19 Abs1
Rechtssatz: Der in einem von ihm gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geführten Vorverfahren obsiegende Wohnungseigentümer hat die aus diesem Verfahren entstandenen Prozesskosten, zu deren Ersatz die Wohnungseigentümergemeinschaft ihm gegenüber verpflichtet wurde, mangels anderer gesetzlicher Möglichkeit im Umfang des auf seinen Anteil entfallenden Teils gemäß § 19 Abs 1 WEG zu tragen. Die Regelung d... mehr lesen...
Norm: ABGB §1042 AWEG idF WRN 1999 §17 Abs1WEG idF 3.WÄG §19 Abs1
Rechtssatz: Bei Ansprüchen nach § 1042 ABGB gelangt sowohl dann, wenn ein Hausverwalter für einen Wohnungseigentümer in Vorlage getreten ist als auch dann, wenn die übrigen Wohnungseigentümer in Vorlage getreten sind, die 30jährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Entscheidungstexte 5 Ob 213/00k Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...