Norm: MRG §16 Abs1 Z5MRG §16 Abs1 Z6
Rechtssatz: Von "ordnungsgemäßem Zustand" kann nur gesprochen werden, wenn er die sofortige Benützung der Wohnung ohne Adaptierungen oder Schönheitsreparaturen in entsprechenden (angehobenen) Standard zuläßt (so schon 5 Ob 103/85 = MietSlg 37310/50) wobei allerdings auch darauf hinzuweisen ist, daß nicht jeder geringfügige Fehler (jeder kleine Schönheitsfehler), der noch innerhalb der Toleranzgrenze liegt, d... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z5MRG §16 Abs1 Z6
Rechtssatz: Von "ordnungsgemäßem Zustand" kann nur gesprochen werden, wenn er die sofortige Benützung der Wohnung ohne Adaptierungen oder Schönheitsreparaturen in entsprechenden (angehobenen) Standard zuläßt (so schon 5 Ob 103/85 = MietSlg 37310/50) wobei allerdings auch darauf hinzuweisen ist, daß nicht jeder geringfügige Fehler (jeder kleine Schönheitsfehler), der noch innerhalb der Toleranzgrenze liegt, d... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z3
Rechtssatz: Auch vor Erlassung des Bescheides, mit dem ein Gebäude unter Denkmalschutz gestellt wird, ist ein öffentliches Interesse an der Erhaltung dieses Bauwerks aus jenen Gründen anzunehmen, die jahrelang für die Gewährung von Subventionen der öffentlichen Hand zum Zwecke der Denkmalpflege maßgeblich und letztlich Grundlage für die Unterschutzstellung des Gebäudes waren. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z5MRG §44 Abs2
Rechtssatz: Die Vereinbarung, wonach sich der Mieter zur Neuherstellung eines ordnungsgemäßen Bades gegen Herabsetzung des Mietzinses verpflichtet, erfüllt den Tatbestand des § 16 Abs 1 Z5 MRG nicht. Entscheidungstexte 5 Ob 107/87 Entscheidungstext OGH 15.12.1987 5 Ob 107/87 Veröff: MietSlg XXXIX/55 ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1MRG §16 Abs6MRG §44 Abs1WGG §14
Rechtssatz: Eine Wertsicherungsklausel entfaltet nur in dem Bereich Wirksamkeit, der zwischen dem ursprünglich vereinbarten und entgegen dem Kostendeckungsgrundsatz unter dem wahren Wert liegenden Entgelt und dem zulässigen und gesetzlich auch gebotenen Entgeltsbetrag liegt. Entscheidungstexte 5 Ob 69/87 Entscheidungstext OGH 06.10... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1MRG §27 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die vom MRG im Hinblick auf die Ausstattung der Wohnungen festgesetzten Höchstmietzinse sind Entgelt für die Zurverfügungstellung einer Wohnung bestimmten Standards; es darf daher neben diesen Höchstmietzinsen für die Erreichung dieses Standards kein weiteres Entgelt begehrt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 72/87 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z6
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Frage, ob eine Aufwendung erheblicher Mittel im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 MRG vorliegt, sind alle Aufwendungen zu berücksichtigen, die der Vermieter bei Vornahme der Standardanhebung notwendigerweise zu tragen hat, gleich ob sie sich auf Arbeiten innerhalb oder außerhalb der Wohnung beziehen, sofern nur im letzteren Fall ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Standardanhebung herstellbar ist.... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z7
Rechtssatz: Eine unzulässige Mietzinsvereinbarung kann nach § 16 Abs 1 Z 7 MRG nur dann rechtsgültig werden, wenn der Mieter trotz Kenntnis der Unzulässigkeit der bisherigen eine neue Vereinbarung über die Höhe des von ihm zu entrichtenden Zinses - bis zur Angemessenheitsgrenze - trifft oder den bisher vorgeschriebenen, das gesetzlich zulässige Ausmaß überschreitenden Mietzins vorbehaltlos weiterbezahlt. In beiden Fällen o... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096 A1MRG §16 Abs1 Z5MRG §16 Abs1 Z6
Rechtssatz: Ein ordnungsgemäßer Zustand des Bestandobjektes im Sinne des § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG liegt dann nicht vor, wenn es beachtliche Mängel aufweist, daß heißt solche, die nach der zur Zeit der Übergabe des Bestandobjekts herrschenden allgemeinen Verkehrsauffassung nicht wegen ihrer Geringfügigkeit (Bagatellschäden) ohnedies innerhalb der als zumutbar hinzunehmenden Toleranzgrenze lagen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096 A1MRG §16 Abs1 Z5MRG §16 Abs1 Z6
Rechtssatz: Ein ordnungsgemäßer Zustand des Bestandobjektes im Sinne des § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG liegt dann nicht vor, wenn es beachtliche Mängel aufweist, daß heißt solche, die nach der zur Zeit der Übergabe des Bestandobjekts herrschenden allgemeinen Verkehrsauffassung nicht wegen ihrer Geringfügigkeit (Bagatellschäden) ohnedies innerhalb der als zumutbar hinzunehmenden Toleranzgrenze lagen. ... mehr lesen...
Norm: MRG §12 Abs3 CaMRG §16 Abs1
Rechtssatz: Bei Ermittlung der Angemessenheitsgrenze nach der Vergleichswertmethode ist auch auf abstrakte Bewertungskriterien und auf den konkreten Vertragszweck Rücksicht zu nehmen. Entscheidungstexte 5 Ob 19/86 Entscheidungstext OGH 27.01.1987 5 Ob 19/86 Veröff: SZ 60/10 = GesRZ 1987,96 = MietSlg XXXIX/5 = RdW 1987,228 = ImmZ 1987,481 ... mehr lesen...
Norm: MRG §12 Abs3 CaMRG §12a Abs2MRG §16 Abs1WGG §13 Abs1
Rechtssatz: Eine vom MRG vorgegebene Methode zur Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinne der §§ 12 Abs 3 und 16 Abs 1 MRG, durch welche die Freiheit der Parteien, selbst zu bestimmen, welche Miete sie für das vermietete Objekt als äquivalente Gegenleistung ansehen (subjektive Äquivalenz), eine objektive Grenze finden soll, gibt es nicht. Eine analoge Anwendung der Met... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1MRG §16 Abs6
Rechtssatz: Der im MRG zum Ausdruck kommende Gedanke, eine "Versteinerung" der Mietzinsobergrenzen zu vermeiden, sondern eine Anpassung an den jeweiligen Geldwert vorzusehen, rechtfertigt es auch, daß der als angemessen festgestellte Betrag des Hauptmietzinses einer Wertsicherung unterworfen wird. Entscheidungstexte 5 Ob 19/86 Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Norm: ABGB §447ABGB §914 IMRG §15MRG §16 Abs1
Rechtssatz: Wird bei Abschluss eines Mietvertrages vom Mieter der vermietenden gemeinnützigen Bauvereinigung eine Barkaution zur Sicherung der ordnungsgemäßen Rückstellung der Wohnung erlegt, so erscheint mangels Vereinbarung im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Zinssatz angemessen, der für Spareinlagen bei einer Bindungsdauer, die der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist des Bestand... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Frage, ob ein Mietgegenstand als Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit anzusehen ist, wenn er teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet wird, beantwortet § 16 Abs 1 Z 1 MRG dahin, dass ersteres der Fall ist, es sei denn, dass die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Geschäftszwecken die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. Ein bedeutendes Überwiegen des G... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z3
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob der Vermieter erhebliche Eigenmittel im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG aufgewendet hat, ist von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung auszugehen und im Gegensatz zu § 18 MRG sind zukünftige Mietzinseinnahmen nicht zu berücksichtigen. Weiters ist zu beachten, ob der Vermieter einmal (rechtmäßig) aufgewendete derartige Eigenmittel in der Folge (noch vor Abschluss ... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §15a Abs1 Z4MRG §16 Abs1 Z5MRG §16 Abs2 Z4
Rechtssatz: Die in § 16 Abs 2 Z 4 MRG normierte Pflicht des Mieters zur Anzeige einer Unbrauchbarkeit kann nicht auf das Fehlen von Tatbestandsmerkmalen wie auf den mangelnden ordnungsgemäßen Zustand einer Wohnung gemäß § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG ausgedehnt werden, die der Zulässigkeit der Vereinbarung des angemessenen Mietzinses im Sinne des § 16 Abs 1 MRG entgegenstehen. ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ob Wohnräume nur Zubehör der Geschäftsräume sind, kann unter Umständen auch aus der stark unterschiedlichen Fläche von Wohnräumen und Geschäftsräumen geschlossen werden. Entscheidungstexte 1 Ob 535/86 Entscheidungstext OGH 19.02.1986 1 Ob 535/86 Veröff: RdW 1986,241 European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z1MRG §30 Abs2 Z7 A
Rechtssatz: § 16 Abs 1 Z 1 MRG ist auch für die Beurteilung, ob im Sinn des § 30 Abs 2 Z 7 MRG die Räumlichkeiten für eine geschäftliche Betätigung vermietet wurden, anzuwenden. Entscheidungstexte 1 Ob 535/86 Entscheidungstext OGH 19.02.1986 1 Ob 535/86 Veröff: RdW 1986,241 7 Ob 342/97p ... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs1MRG §12 Abs3 CaMRG §16 Abs1 Z1
Rechtssatz: Was unter einer Geschäftsräumlichkeit zu verstehen ist, ist den §§ 1 Abs 1 und 16 Abs 1 Z 1 MRG zu entnehmen, wobei in Ansehung der Begriffsbestimmung auf die Rechtsprechung zum Mietengesetz zurückgegriffen werden kann. Entscheidungstexte 5 Ob 6/86 Entscheidungstext OGH 11.02.1986 5 Ob 6/86 Veröff: RdW 1986,109 = ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 1 MRG ist analog auf den Fall anwendbar, daß mit einem einheitlichen Mietvertrag zwei (räumlich getrennte) Mietgegenstände zu gesondert vereinbarten Mietzinsen gemietet wurden, wobei der eine Mietgegenstand zu Geschäftszwecken und der andere zu Wohnzwecken in Bestand gegeben beziehungsweise genommen wurde. Liegt ein einheitliches Hauptmietverhältnis zwei voneinander räumlich getr... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z3MRG §16 Abs1 Z5MRG §16 Abs1 Z6
Rechtssatz: Bei der Auslegung des im § 16 Abs 1 Z 3 MRG verwendeten Erheblichkeitsbegriffes kann die zu § 16 Abs 1 Z 6 MRG ergangene Entscheidung vom 22.10.1985, 5 Ob 50/85, insoweit herangezogen werden, als sie die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes an Hand des Gesetzeszweckes postuliert und es ablehnt, dabei betriebswirtschaftliche Rentabilitätsberechnungen zu berücksichtigen. ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z3MRG §16 Abs1 Z5MRG §16 Abs1 Z6
Rechtssatz: Bei der Auslegung des im § 16 Abs 1 Z 3 MRG verwendeten Erheblichkeitsbegriffes kann die zu § 16 Abs 1 Z 6 MRG ergangene Entscheidung vom 22.10.1985, 5 Ob 50/85, insoweit herangezogen werden, als sie die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes an Hand des Gesetzeszweckes postuliert und es ablehnt, dabei betriebswirtschaftliche Rentabilitätsberechnungen zu berücksichtigen. ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z3MRG §16 Abs1 Z5MRG §16 Abs1 Z6
Rechtssatz: Bei der Auslegung des im § 16 Abs 1 Z 3 MRG verwendeten Erheblichkeitsbegriffes kann die zu § 16 Abs 1 Z 6 MRG ergangene Entscheidung vom 22.10.1985, 5 Ob 50/85, insoweit herangezogen werden, als sie die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes an Hand des Gesetzeszweckes postuliert und es ablehnt, dabei betriebswirtschaftliche Rentabilitätsberechnungen zu berücksichtigen. ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z3
Rechtssatz: Aus dem Gesetzeszweck, die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung der im § 16 Abs 1 Z 3 MRG genannten Gebäude zu fördern, sowie aus der zur Erreichung dieses Gesetzeszweckes bestimmten Rechtsfolge (Zulässigkeit der Vermietung aller - vermietbaren - Mietgegenstände dieses Gebäudes zu einem angemessenen Hauptmietzins) läßt sich ableiten, daß die vom Vermieter zur Erhaltung aufgewendeten Eigenmittel im Verhä... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z3
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Mittel sind a) weder die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vermieters, b) noch der Einheitswert, der Verkehrswert, der Einfluß des Erhaltungsaufwandes auf diese Werte und die Frage, inwieweit der Erhaltungsaufwand bei den im § 16 Abs 1 Z 3 MRG beschriebenen Gebäuden den durchschnittlichen Erhaltungsaufwand bei anderen Gebäuden übersteigt, zu berücksichtigen. ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z3
Rechtssatz: Erhebliche Eigenmittel können auch dadurch zur Erhaltung aufgewendet werden, daß sie ohne vorherige Entnahme zusammen mit verrechnungspflichtigen Mitteln unmittelbar zu Erhaltungsarbeiten verwendet werden. Entscheidungstexte 5 Ob 108/85 Entscheidungstext OGH 28.01.1986 5 Ob 108/85 Veröff: ImmZ 1986,375 = MietSlg XXXVIII/6 ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z3
Rechtssatz: Auch die Beurteilung der Erheblichkeit der Eigenmittel nach dem Verhältnis, in dem die Erhaltungskosten aus verrechnungspflichtigen Mietzinseinnahmen, aus öffentlichen Mitteln und aus Eigenmitteln des Vermieters getragen wurden, ist durch den Gesetzeszweck gedeckt, den Vermieter zu belohnen, der im Interesse der Erhaltung eines im § 16 Abs 1 Z 3 MRG näher beschriebenen Gebäudes durch Aufwendung von nicht verrec... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z7MRG §29 Abs1 Z3 litc
Rechtssatz: Die Situation des Mieters bei der Erneuerung eines gemäß § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG auf bestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrages in einen solchen auf unbestimmte Zeit, ist gleich jener, in der er sich bei Abschluß des nun erneuerten Mietvertrages befunden hat, er ist im Sinne des § 16 Abs 1 Z 7 MRG auch in gleicher Weise schutzwürdig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z6
Rechtssatz: Die durch eine Standardverbesserung bezweckte Hebung der Wohnqualität kann durchaus schon durch die Zusammenlegung zweier vorerst selbstständiger Wohnungen bei geringem technischen und finanziellen Aufwand erreicht werden. Durch diese Maßnahme wird eine der im § 16 Abs 1 Z 6 MRG geforderten Voraussetzungen erfüllt. Entscheidungstexte 5 Ob 103/85 Ents... mehr lesen...