Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein43/01 Wehrrecht allgemein44 Zivildienst
Norm: VwRallg;WehrG 2001 §24 Abs1;ZDG 1986 §1 Abs2;
Rechtssatz: Aus den Gesetzesmaterialien zur Zivildienstgesetz-Novelle 1996 (RV 458 BlgNR 20. GP, 11f) ergibt sich unzweifelhaft, dass in § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG 1986 unter "Einberufung" die Zustellung des Einberufungsbefehls - und nicht etwa der Einberufungstermin - zu verstehen ist... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein44 Zivildienst
Norm: AVG §68 Abs2;WehrG 2001 §24 Abs1;ZDG 1986 §1 Abs2;
Rechtssatz: Das Ruhen des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gilt zwar gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG 1986 nur "bis zur Behebung des Einberufungsbefehls", darunter ist aber nur eine ersatzlose Behebung zu verstehen. Wird die "Behebung" des Einberufungsbefehls durch einen Be... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein44 Zivildienst
Norm: AVG §68 Abs2;WehrG 2001 §24 Abs1;ZDG 1986 §1 Abs2;
Rechtssatz: Dass der ursprüngliche Einberufungstermin mit dem u.a. auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid des Militärkommandos aus militärischen Rücksichten durch einen späteren Einberufungstermin ersetzt wird, dient nicht dazu, dem Wehrpflichtigen erneut die Möglichkeit zur Abgabe ein... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Partei betreibt als Rechtsträger im Sinne des § 4 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) eine Einrichtung, in der der Zivildienst geleistet werden kann. Der Mitbeteiligte war der beschwerdeführenden Partei vom 4. Oktober 2004 bis 30. September 2005 zur Leistung des Zivildienstes zugewiesen. Mit Antrag vom 25. Juli 2005 begehrte der Mitbeteiligte, soweit hier wesentlich, die "bescheidmäßige Feststellung des Ausmaßes der angemessenen Verpflegung, für die der Rechtsträger de... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein44 Zivildienst
Norm: VwRallg;ZDG 1986 §28 Abs1 idF 2006/I/040;ZDG ÜR 2006 §1 Abs1;ZDG ÜR 2006 §1 Abs2;ZDG ÜR 2006 §1 Abs3;ZDG ÜR 2006 §3; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/11/0230 E 22. Juni 2010 2008/11/0190 E 23. November 2010 2008/11/0057 E 21. September 2010 2007/11/0209 E 22. Juni 2010
Rechtssatz: Das ZDG ÜG 2006 sieht eine Verständigung des Z... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 2001/16/0188, verwiesen, worin der Verwaltungsgerichtshof einerseits ausgesprochen hat, dass auf den vorliegenden Fall noch das WertzollG zur Anwendung zu kommen hat und womit der belangten Behörde (in Aufhebung des damals angefochtenen Bescheides) die Durchführung eines Zeugenbeweises und die gesetzmäßige Begründung: der vorgenommenen Schätzung des Wertes der verfahrensgegenständlichen Fahrräder aufgetragen... mehr lesen...
Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1996 erstattete die M Ges.m.b.H., Vereinigte Weinkellereien, in Innsbruck Selbstanzeige, dass in den Jahren 1992, 1993 und 1994 im Rahmen des "Accordino-Abkommens" eingangsabgabenfrei eingeführte Mengen an Wein an Abnehmer außerhalb Tirols und Vorarlbergs verkauft worden seien. Über eine daraufhin vorgenommene abgabenbehördliche Prüfung wurde am 25. November 1997 eine Niederschrift mit zwei Geschäftsführern der "P Getränkehandel Ges.m.b.H. (früher... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht35/02 Zollgesetz
Norm: BAO §207 Abs2;ZollRDG 1994 §1 Abs2 Z1;ZollRDG 1994 §122 Abs2;ZollRDG 1994 §2;
Rechtssatz: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. Juli 1999, 96/16/0073, dargelegt hat, war auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 122 Abs 2 ZollR-DG in seiner Stammfassung zunächst davon auszugehen, dass für vor dem Beitritt Österreichs z... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Obermagistratsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz. Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens meldete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 1991, daß er bei der Landtagswahl am 22. September 1991 auf der Liste der FPÖ kandidieren werde. In dem im Beschwerdefall maßgebenden Zeitraum vom 18. Oktober 1991 bis 29. Februar 1996 wurde der Beschwerdeführer vorerst dienstlich im Büro eines Bürgerme... mehr lesen...
Index: L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
Norm: DGO Graz 1957 §1 Abs2;DGO Graz 1957 §42;
Rechtssatz: Gem § 1 Abs 2 DGO Graz sind für die in dieser Bestimmung genannten beamteten Funktionsträger, die entsprechend dem Wortlaut vom Geltungsbereich der DGO Graz ausgenommen werden, jedenfalls die spezifischen Regelungen im Landesbeamtenrecht anstelle der Regelungen der DGO Graz anzuwenden. Die spätere Regelung des §... mehr lesen...
Index: L24006 Gemeindebedienstete Steiermark001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)63/02 Gehaltsgesetz
Norm: B-VG Art7 Abs1;DGO Graz 1957 §1 Abs2;DGO Graz 1957 §77a;GehG 1956 §13b;VwRallg;
Rechtssatz: Bei dem durch § 1 Abs 2 DGO Graz gegebenen Normzusammenhang - für die als Politiker tätigen Beamten sind die spezifischen Regelungen für politisch tätige Landesbeamte sinngemäß anzuwenden... mehr lesen...
Index: L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
Norm: DGO Graz 1957 §1 Abs2;DGO Graz 1957 §77a;
Rechtssatz: Auch wenn nach § 1 Abs 2 DGO Graz auf das Dienstverhältnis eines Beamten in der Zeit der Ausübung seiner politischen Funktion die für Landesbeamte maßgebenden Landesgesetze sinngemäß anzuwenden gewesen sind, ist für die Hereinbringung eines Übergenusses § 77a DGO Graz heranzuziehen. Es kann nämlich nicht gesagt... mehr lesen...
Der Verwaltungsgerichtshof geht aufgrund der Beschwerdeergänzung und des mit dieser vorgelegten angefochtenen Bescheides von folgendem aus: Der Beschwerdeführer steht beim Landesgericht XY als Richter und damit zur Selbstvertretung nach § 24 VwGG berechtigt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 18. November 1993 machte der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 1989 bis 31. August 1993 im wesentlichen einen Anspruch auf zusätzlich... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §1 Abs1;BDG 1979 §1 Abs2;B-VG Art18 Abs1;B-VG Art7 Abs1;
Rechtssatz: Jeder Fall ist im Dienstrecht für sich auf Grundlage des Gesetzes zu lösen. Vergleichsüberlegungen können keine günstigere rechtliche Wertung herbeiführen, weil, selbst wenn das Vorbringen des Beamten zutreffen sollte, aus einem möglicherweise unrechtmäßig... mehr lesen...