Entscheidungen zu § 2 Abs. 2 AsylG 2005

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TE UVS Niederösterreich 1992/04/21 Senat-B-91-057

Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige. In ihrer Beschwerde macht sie geltend, durch das Zerreißen ihres Asylantrages samt Durchschlag durch einen Beamten der Bezirkshauptmannschaft xx am 23.10.1991 im Recht auf Erledigung des Antrages in Bescheidform verletzt worden zu sein. Weiters wird begehrt, allenfalls die Maßnahme aufzuheben bzw allenfalls dahingehend abzuändern, daß festgestellt werde, daß die Beschwerdeführerin Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention sei. Die ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 21.04.1992

RS UVS Niederösterreich 1992/04/21 Senat-B-91-057

Rechtssatz: Beschwerde über Zerreißen eines Asylantrages durch den Beamten einer Bezirkshauptmannschaft war zurückzuweisen, weil das Zerreißen eines Blattes Papier keinen behördlichen Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin darstellt und es im Beschwerdefall an der Ausübung einer konkreten (Befehls- und Zwangs-) Gewalt mangelt. Überdies kann ein Asylantrag auch mündlich gestellt werden.   Das Recht auf Erledigung eines Antrages in Bescheidform ist im Wege der Geltendmachung der... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 21.04.1992

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