Entscheidungsgründe: 1.1.1. Die Landes-Hauptwahlbehörde beim Amt der NÖ Landesregierung (im Folgenden: Landes-Hauptwahlbehörde) hob mit Bescheid vom 13. April 2005 die am 6. März 2005 stattgefundene Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Bockfließ gemäß §58 Abs1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-6, (im Folgenden: GRWO) "beginnend mit der Veröffentlichung der Wahlvorschläge" auf. In der Folge fand am 22. Mai 2005 die mit Verordnung der NÖ Landesregierung vom ... mehr lesen...
Index: L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtL0350 Gemeindewahl
Norm: B-VG Art141 Abs1 litaNö GRWO 1994 §§14, §16, §47, §48VfGG §67 Abs3
Leitsatz: Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; kein Gebot der
Verwendung ausschließlich amtlicher Stimmzettel; Wertung eines
nichtamtlichen Stimmzettels als gültige Stimme zu Recht; keine
verfassungswidrige Zusammensetzung der Wahlbehörde
Rechtssatz: K... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: VfGG §67 Abs3
Rechtssatz: Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil die Wahlanfechtung nicht auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides gegründet wird (Anfechtung der Wahl zum Nationalrat am 7. Oktober 1990). Schlagworte VfGH / Wirkung aufschiebende European Case ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art141 Abs1 / AllgB-VG Art141 Abs1 litaVfGG §67 Abs3VfGG §71a Abs3VfGG §85
Leitsatz: B-VG Art141; Gegenstand einer Entscheidung iS des Art141 B-VG kann
nur eine breits stattgefundene Wahl sein (VfSlg. 4992/1965,. Die Anfechtung einer künftigen Wahl ist unzulässig Schlagworte Wahlen, VfGH / Wahlanfechtung ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art141 Abs1 / AllgB-VG Art141 Abs1 litaVfGG §67 Abs3VfGG §71a Abs3VfGG §85
Rechtssatz: B-VG Art141; Gegenstand einer Entscheidung iS des Art141 B-VG kann nur eine breits stattgefundene Wahl sein (VfSlg. 4992/1965, 7387/1974). Die Anfechtung einer künftigen Wahl ist unzulässig Entscheidungstexte ... mehr lesen...