Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaften EZ 26 und 221, GB B sowie der EZ 36 und 208 GB K mit einer Gesamtfläche von insgesamt 62,45 ha. Teil der Liegenschaft EZ 26 ist das 59.172 m2 große Grundstück 905. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 5 GB K mit einer Gesamtfläche von 6,55 ha. Teil dieser Liegenschaft ist das in der Katastralgemeinde B vorgetragene und 16.927 m2 große Grundstück 907, davon entfallen 4.617 m2 auf eine la... mehr lesen...
Index: L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Oberösterreich80/06 Bodenreform
Norm: FlVfGG §2 Abs2;FlVfGG §50 Abs2;FlVfLG OÖ 1979 §2 Abs2;FlVfLG OÖ 1979 §30 Abs1;
Rechtssatz: Eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene Widmung als Bauland kann nicht als Hindernis für eine bescheidmäßige Feststellung gemäß § 30 Abs 1 OÖ FLVfLG 1979 angesehen werden, weil nach § 2 Abs 2 legcit auch Baufläc... mehr lesen...
Index: L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Vorarlberg80/06 Bodenreform
Norm: FlVfGG §2 Abs2;FlVfGG §50 Abs2;FlVfLG Vlbg 1979 §2 Abs2;FlVfLG Vlbg 1979 §30 Abs1;
Rechtssatz: Die Baulandwidmung von erworbenen Grundstücken allein kann nicht als Hindernis für eine bescheidmäßige Feststellung gemäß § 30 Abs 1 Vlbg FlVfLG angesehen werden. Dies umso weniger als gemäß § 2 Abs 2 Vlbg FlVfL... mehr lesen...