Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Juni 1995, mit dem die Abfindung der Beschwerdeführerin für die von ihrem Rechtsvorgänger in das Zusammenlegungsverfahren Gerasdorf eingebrachten Grundstücke abgeändert worden war, als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Berufung geltend gemacht, näher bezeichnete Altgru... mehr lesen...
Index: L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Niederösterreich001 Verwaltungsrecht allgemein80/06 Bodenreform
Norm: FlVfGG §11 Abs2;FlVfGG §4 Abs7;FlVfLG NÖ 1975 §12 Abs3;FlVfLG NÖ 1975 §19 Abs1;FlVfLG NÖ 1975 §22;VwRallg impl;
Rechtssatz: § 19 Abs 1 NÖ FlVfLG 1975 handelt ausschließlich von der Änderung des Bodenwertes bereits zugewiesener Abfindungen und berührt damit nicht die f... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist auf das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, 93/07/0062, ebenso zu verweisen wie auf die hg. Beschlüsse vom 21. September 1995, 95/07/0136, und vom 11. März 1997, 96/07/0217. Mit ihrem ausschließlich der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) gegenüber erlassenen Bescheid vom 5. Dezember 1990 hatte die belangte Behörde einer Berufung der mP gegen den vom Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregie... mehr lesen...
Index: L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Tirol80/06 Bodenreform
Norm: FlVfGG §11 Abs2;FlVfLG Tir 1978 §24 Abs3;
Rechtssatz: Da es den Agrarbehörden, wie dies aus § 24 Abs 3 Tir FlVfLG 1978 abzulesen ist, unbenommen bleibt, vorläufig übergebene Grundflächen im Zusammenlegungsplan anderen Verfahrensparteien zuzuweisen, kann auch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beachtung der E... mehr lesen...
Bezüglich der Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf das hg. Erkenntnis vom 15. März 1988, Zl. 87/07/0099, verwiesen, mit dem die Spruchpunkte II, III und IV des Bescheides der belangten Behörde vom 23. März 1987 im Umfang der seinerzeitigen Berufung des Beschwerdeführers wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurden. Soweit aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich ist, gab die belangte Behörde in der Folge mit Bescheid vom 23. Jänner ... mehr lesen...
Index: L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Kärnten80/06 Bodenreform
Norm: FlVfGG §11 Abs2;FlVfGG §4 Abs7;FlVfLG Krnt 1979 §27 Abs1;
Rechtssatz: Aus dem Zweck des § 27 Abs 1 Krnt FlVfLG 1979 (insb letzter Satz) ist abzuleiten, daß bei der Bewertung grundsätzlich auf jene Verhältnisse abzustellen ist, die vor der vorläufigen Übernahme liegen. European Case La... mehr lesen...
Index: L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Kärnten80/06 Bodenreform
Norm: FlVfGG §11 Abs2;FlVfGG §4 Abs7;FlVfLG Krnt 1979 §27 Abs1;FlVfLG Krnt 1979 §31 Abs2;
Rechtssatz: Der im § 27 Abs 1 Krnt FlVfLG 1979 verwendete Begriff der Übernahme ist - sofern eine solche angeordnet wurde - dem Begriff der vorläufigen Übernahme gleichzusetzen, weil gemäß § 31 Abs 2 dieses Gesetzes mit der A... mehr lesen...
Im Zusammenlegungsverfahren S hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) mit Bescheid vom 28. Juli 1988 den Zusammenlegungsplan sowie Teil II des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. April 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 23 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, in der Fassung LGBl.... mehr lesen...
Im Zusammenlegungsverfahren S hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) mit Bescheid vom 28. Juli 1988 den Zusammenlegungsplan sowie Teil II des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. April 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 23 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, in der Fassung LGBl.... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus § 15 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 folgt, daß Bodenwertänderungen, die nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke eintreten, nicht mehr berücksichtigt werden können. Der in dieser Gesetzesstelle verwendete Begriff der Übernahme ist - sofern eine solche angeordnet wurde - dem Begriff der vorläufigen Übernahme gleichzusetzen, weil gem § 24 Abs 3 Tir FlVfLG 1978 mit Anordnung der vorläufigen Übernahme Eigentum an den Abfindungsgrundstücken unter der dort genannten auflösenden Beding... mehr lesen...
Index: L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Tirol80/06 Bodenreform
Norm: FlVfGG §11 Abs2;FlVfGG §4 Abs7;FlVfLG Tir 1978 §15 Abs1;FlVfLG Tir 1978 §24 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/02/28 95/07/0224 3 Stammrechtssatz Aus § 15 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 folgt, daß Bodenwertänderungen, die nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke eintreten, nicht mehr berücksichtigt ... mehr lesen...
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1989, Zl. 88/06/0025, verwiesen. Daraus ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch wesentlich, daß der Landeshauptmann von Oberösterreich als Bundesstraßenbehörde erster Instanz mit Enteignungsbescheid vom 29. November 1985 die von der mitbeteiligten Partei für den Ausbau der Böhmerwaldstraße im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 14. August 1978,... mehr lesen...
Index: L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Oberösterreich80/06 Bodenreform
Norm: FlVfGG §11 Abs2;FlVfLG OÖ 1972 §22 Abs3;
Rechtssatz: Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme iSd § 22 Abs 3 OÖ FlVfLG geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf die Mitbeteiligte des Zusammenlegungsverfahrens als Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß das Eigentum mit der Rechtskr... mehr lesen...
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde wurde dem Zweitmitbeteiligten für die Grundparzelle 132/5 der KG X eine Baubewilligung erteilt. Bei dieser Grundparzelle handelt es sich um ein im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz neu gebildetes Abfindungsgrundstück, das dem Eigentümer der Grundparzelle 659/2 z... mehr lesen...
Index: L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragTirolL66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung TirolL82000 BauordnungL82007 Bauordnung Tirol40/01 Verwaltungsverfahren80/06 Bodenreform
Norm: AVG §8;BauO Tir 1989 §27 Abs3 litb;BauO Tir 1989 §29 Abs1;BauO Tir 1989 §31 Abs2;BauRallg;FlVfGG §11 Abs2;FlVfGG §12 Abs1;FlVfLG Tir 1978 §24 Abs3;FlVfLG Tir 1978 §28;
Rechtssatz: ... mehr lesen...