Norm: MedienG §1 Abs1 Z8
Rechtssatz: Händler, welche erst nach der "Inverkehrbringung" bzw nach dem Erscheinen - also dem Heraustreten aus dem Bereich des Medienunternehmens die - (weitere) Verteilung der Medienstücke besorgen, sind keine Verleger (oder Medieninhaber) im Sinn des § 1 Abs 1 Z 8 MedG. Entscheidungstexte 11 Os 155/82 Entscheidungstext OGH 23.02.1983 11 Os 155/82 Verö... mehr lesen...
Norm: MedienG §1 Abs1 Z8
Rechtssatz: Zufolge der inhaltlichen Gleichstellung der Begriffe "Medieninhaber" und "Verleger" kommt auch als Verleger nur in Betracht, wer - über die bloße Veranlassung oder Besorgung der Vorbereitung eines Medienwerkes hinaus - an der inhaltlichen Gestaltung und Herstellung des Medienwerks hinaus - an der inhaltlichen Gestaltung und Herstellung des Medienwerks (zumindest) teilhat. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: MedienG §1 Abs1 Z8MedienG §33 Abs5
Rechtssatz: Der Bezieher von bloß fünf Exemplaren eines (ausländischen) Medienwerks ist nicht Medieninhaber (Verleger). Entscheidungstexte 13 Os 72/82 Entscheidungstext OGH 22.07.1982 13 Os 72/82 Veröff: EvBl 1983/37 S 134 11 Os 155/82 Entscheidungstext OGH 23.02.1983 11 Os 155/82 Vgl; Bei... mehr lesen...
Norm: MedienG §1 Abs1 Z5UWG §21 Abs1
Rechtssatz: Ein alljährlich erscheinendes Druckwerk kann jedenfalls seit Inkrafttreten des MedG nicht als ein periodisches Druckwerk und damit auch nicht als eine "Zeitung" angesehen werden. Maßgebend für die Auslegung dieses Begriffes kann nur die gegenwärtige Rechtslage sein (vgl SZ 48/15, SZ 28/136; EvBl 1955/150; 3 Ob 102/74). Entscheidungstexte 3 Ob 8... mehr lesen...
Norm: MedienG §1 Abs1 Z8MedienG §1 Abs1 Z9
Rechtssatz: Die Funktionen des Medieninhabers, des Herausgebers und des Verlegers können in einer Person vereinigt sein; sie können aber ebenso auf mehrere Personen aufgeteilt sein. Entscheidungstexte 3 Ob 89/82 Entscheidungstext OGH 30.06.1982 3 Ob 89/82 Veröff: SZ 55/98 = JBl 1983,383 = ÖBl 1983,52 ... mehr lesen...
Norm: MedienG §1 Abs1 Z8MedienG §1 Abs1 Z9
Rechtssatz: Die Funktionen des Medieninhabers, des Herausgebers und des Verlegers können in einer Person vereinigt sein; sie können aber ebenso auf mehrere Personen aufgeteilt sein. Entscheidungstexte 3 Ob 89/82 Entscheidungstext OGH 30.06.1982 3 Ob 89/82 Veröff: SZ 55/98 = JBl 1983,383 = ÖBl 1983,52 ... mehr lesen...
Norm: MedienG §1 Abs1 Z4MedienG §1 Abs1 Z12StGB §69
Rechtssatz: Schon durch die Verbreitung des bezüglichen Druckwerks wird ein Medieninhaltsdelikt öffentlich begangen, wobei unter "Verbreitung" jede Tätigkeit zu verstehen ist, durch die das Druckwerk einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht, dh die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts durch diesen geschaffen wird; wirkliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. ... mehr lesen...
Norm: MedienG §1 Abs1 Z4MedienG §1 Abs1 Z12StGB §69
Rechtssatz: Schon durch die Verbreitung des bezüglichen Druckwerks wird ein Medieninhaltsdelikt öffentlich begangen, wobei unter "Verbreitung" jede Tätigkeit zu verstehen ist, durch die das Druckwerk einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht, dh die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts durch diesen geschaffen wird; wirkliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. ... mehr lesen...
Norm: MedienG §1 Abs1 Z11PresseG §16UrhG §78UrhG §81
Rechtssatz: Der Umstand, daß der Name eines Redakteurs im Rahmen der zeitungsinternen "Ressortverteilung" angeführt ist, vermag für sich allein keine Haftung nach den § 78, 81 UrhG zu begründen; er ist nicht "verantwortlicher Redakteur" im Sinne des § 16 PresseG. Entscheidungstexte 4 Ob 331/81 Entscheidungstext OGH 28.04.1981 4 Ob 33... mehr lesen...