Begründung: I. 1. Dr. A K und Dr. O K sind in Graz als Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde tätig. Daher sind sie Angehörige der Ärztekammer für Steiermark (StÄK). Die Einhebung von Kammerumlagen und Kammerbeiträgen, deren Höhe ihnen jeweils bekanntgegeben wurde, erfolgte durch Einbehalt von ihrem Kassenhonorar bei der Gebietskrankenkasse für Steiermark. Zu diesem Zwecke wurden von der StÄK der Gebietskrankenkasse jene Beträge bekanntgegeben, die vom quartalsmäßig ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / LegitimationÄrzteG 1984 §§56 ffDSG 1978 §3 Abs3DSG 1978 §7VfGG §19 Abs3 Z2 lite
Leitsatz: Feststellung der Datenschutzkommission, daß
die Ärztekammer für Stmk. durch die laufende Bekanntgabe jener
Beträge, die als Kammerbeitrag und Kammerumlage vom Kassenhonorar
der Bf. einzubehalten war, an die Gebietskrankenkasse gegen §7
D... mehr lesen...