Begründung: Am 13. 11. 2000 gegen 18:30 Uhr kam es in einem von der Erstklägerin gemieteten und von ihr mit dem Zweitkläger bewohnten Haus zu einem Brand, der seinen Ausgang bei einem offenen Kamin (Cheminée) im Wohnzimmer des ersten Obergeschoßes nahm. Die Brandursache lag darin, dass der Metalleinsatz des seit 1976 bestehenden Cheminées seine Wärme auf die dahinter liegende Außenwand des Gebäudes abgab und aufgrund der jahrelangen Wärmedauerbelastung der Außenwand hinter dem Che... mehr lesen...