Norm: EO §54c Abs1
Rechtssatz: Es bildet keinen Einspruchsgrund nach § 54c Abs 1 EO, wenn der Verpflichtete behauptet, der nach außen hin vollstreckbare (eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit aufweisende) Exekutionstitel sei nicht rechtswirksam zugestellt worden. Anmerkung 0000033 Entscheidungstexte 1 R 428/98v Entscheidungstext LG Feldkirch 08.09.1998 1 R ... mehr lesen...
Norm: EO §54c Abs1EO §7 Abs1
Rechtssatz: Der Verpflichtete erreicht durch den Einspruch gegen die im vereinfachten Bewilligungsverfahren erlassenen Exekutionsbewilligung die Nachholung der Titelprüfung. Anmerkung 0000018 Entscheidungstexte 1 R 552/97b Entscheidungstext LG Feldkirch 28.11.1997 1 R 552/97b Europe... mehr lesen...
Norm: EO §54c Abs1EO §7 Abs1
Rechtssatz: Im Zuge der Titelprüfung ist auch zu prüfen, ob der Exekutionstitel mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben nach § 7 Abs 1 EO - so etwa auch hinsichtlich der Person des Berechtigten - übereinstimmt. Anmerkung 0000019 Entscheidungstexte 1 R 552/97b Entscheidungstext LG Feldkirch 28.11.1997 1 R 552/97b ... mehr lesen...