Norm: EO §382b Abs1EO §382d Abs4
Rechtssatz: Der gerichtliche Auftrag an die Sicherheitsbehörden des Vollzuges einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 EO umfasst nicht nur eine einzelne Vollzugshandlung, sondern bezieht sich auf alle in der Folge notwendig werdenden Maßnahmen. Die mit dem Vollzug beauftragte Sicherheitsbehörde hat auch nur auf Ersuchen der gefährdeten Partei ohne vorherige Zwischenschaltung des Gerichts einzuschreiten. ... mehr lesen...
Norm: EO §354 ff IAEO §354 ff IB4EO §382b Abs1EO §382b Abs2EO §382cEO §382d
Rechtssatz: Die Abs 1 und 2 des § 382b unterscheiden sich dadurch, dass das Verfahren und der Vollzug, die durch die §§ 382c, 382d EO geregelt werden, nur auf einstweilige Verfügungen nach § 382b Abs 1 EO anzuwenden sind, während einstweilige Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO weiter nach den §§ 354 ff EO anzuordnen und zu vollziehen sind und bei Verfügungen nach § 382b A... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs1 Z1
Rechtssatz: Die "unmittelbare Umgebung" ist nach den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall zu ermitteln. Eine Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 EO in Ansehung der "unmittelbaren Umgebung" dadurch, dass der Ausgewiesene beziehungsweise Dritte (Verwandte, Bekannte, Professionisten) das Haus zur notwendiger Kontrolle an technischen Anlagen in einem Haus mit mehreren Wohnungen (die Ausnahmeregelung b... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs1 Z1
Rechtssatz: Die "unmittelbare Umgebung" ist nach den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall zu ermitteln. Eine Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 EO in Ansehung der "unmittelbaren Umgebung" dadurch, dass der Ausgewiesene beziehungsweise Dritte (Verwandte, Bekannte, Professionisten) das Haus zur notwendiger Kontrolle an technischen Anlagen in einem Haus mit mehreren Wohnungen (die Ausnahmeregelung b... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs1EO §382b Abs2
Rechtssatz: Ist aus bestimmten, die Tatbestandsmerkmale des § 382b Abs 1 und 2 EO verwirklichenden Tatsachen ableitbar, dass die Wiederbegründung eines räumlichen Naheverhältnisses der Ehegatten in der Ehewohnung, deren Umgebung und an anderen bestimmten Orten für einen der Partner unzumutbar wäre, so bedarf es einer rechtsgestaltenden Entscheidung nach § 382b Abs 1 und 2 EO, um das Recht eines temporär abwesen... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs1EO §382b Abs3EO idF EO-Nov 2003 §382b
Rechtssatz: Mit dem Angehörigenbegriff in § 382b Abs 3 EO wird das Opfer der Gewalt definiert. Die Angehörigeneigenschaft muß im Zeitpunkt der umschriebenen Handlungen gegeben sein. Als Voraussetzung ist jedenfalls das Zusammenleben in einer Wohnung oder zumindest das frühere Zusammenleben gefordert. Da nicht jedes frühere Zusammenleben die Maßnahmen rechtfertigen kann, darf der letzte Ze... mehr lesen...
Norm: ABGB §97EO §382 IVDEO §382b Abs1EO §382e idF vor dem 2.GeSchGEO §382hZPO §266 BZPO §503 E4c/16
Rechtssatz: Die Beweislast dafür, dass die Ehewohnung nicht der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient, trifft den Beklagten. Er hat den Ausnahmefall der anderweitigen Deckung des Wohnbedürfnisses eines Ehegatten zu beweisen (SZ 54/37). Die Bescheinigungslast im Provisorialverfahren ist gleich zu verteilen wie die B... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat die auf § 30 Abs 2 Z 5 MRG gestützte Aufkündigung vom 19.3.1991 aufgehoben und das Begehren, die beklagten Parteien zur Räumung der Wohnung top Nr. 14 im Hause Schlösselgasse 14, Stiege 2, 1080 Wien zu verpflichten, abgewiesen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei keine Folge, weil es ebenso wie das Erstgericht ein dringendes Wohnbedürfnis der Zweitbeklagten an der aufgekündigten Wohnung für gegeben erachtete. Es sprach aus, ... mehr lesen...
Norm: ABGB §97EO §382b Abs1
Rechtssatz: § 97 ABGB schützt den nicht verfügungsberechtigten Ehegatten nur so weit, als dieser auf die Wohnung, die der Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, angewiesen ist. Der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte muss zwar sein Wohnbedürfnis räumlich nicht auf das Allernotwendigste beschränken; gemeint mit dieser Regelung ist vielmehr das tatsächliche Bedürfnis an der - in Ermangelung einer ande... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin und ihr geschiedener Ehemann Walter Z***** waren je zur Hälfte Eigentümer der Villa mit Garten in W*****. Das Haus war die Ehewohnung der Eheleute und ist auch Gegenstand des noch anhängigen Aufteilungsverfahrens nach der am 20.1.1982 ausgesprochenen Ehescheidung. Walter Z***** zog im Jahr 1979 aus diesem Haus aus; danach benützte die Antragsgegnerin das Haus allein mit ihrem Sohn Ruprecht Z*****. Mit Kaufvertrag vom 23.9.1987 erwarb der Antragsteller... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 HIII4EO §382b Abs1EO §382hMRG §30 Abs2 Z5 C
Rechtssatz: Die Beurteilung der Frage, ob das dringende Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten nach den im vorliegenden Einzelfall festgestellten Umständen zu bejahen ist oder nicht, ist keine solche von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. Entscheidungstexte 8 Ob 637/90 Entscheidungstext OGH 09.10.1990 8 ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erkannte die auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs. 2 Z 5 MRG gestützte Aufkündigung der Wohnung Nr. 11 im Haus Laxenburgerstraße 16 in 1100 Wien für rechtswirksam und verpflichtete die beklagte Partei zur geräumten Übergabe dieser Wohnung an die klagenden Parteien. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und ließ die ordentliche Revision zu, ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind seit 3.März 1966 verheiratet; sie wohnten gemeinsam zuletzt in einem ihnen je zur Hälfte gehörenden Einfamilienhaus in Krumpendorf, Hohenfeld 23, mit einer Wohnfläche von 130 m2. Der Ehe entstammen die Töchter Christina Melanie (geboren am 31.Jänner 1968) und Cosima (geboren am 29.März 1970). Seit einiger Zeit kommt es zwischen den Eheleuten laufend zu Auseinandersetzungen. Am 9.März 1987 zog die Beklagte eine gegen den Kläger wegen einer Mißhandlu... mehr lesen...
Norm: ABGB §97EO §382b Abs1
Rechtssatz: Ein Anspruch nach § 97 ABGB besteht grundsätzlich nur bezüglich einer Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient. Zweck dieser Bestimmung ist es, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisses gedient hat (7 Ob 760/80). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Die Klägerin begehrt die Verurteilung ihres Ehemannes, alles in seinen Kräften Stehende zu unternehmen, damit (seine Freundin) Johanna H das "eheliche Wohnhaus" in U sofort verläßt und nicht wieder betritt, und alles zu unterlassen, was das Betreten und Bewohnen des Hauses durch Johanna H ermöglichen könnte, insbesondere diese in das eheliche Wohnhaus mitzunehmen und ihr den Zutritt oder Aufenthalt in dem Haus zu gestatten. Das Begehren wurde damit begrundet, daß der Beklagte, der mit... mehr lesen...