Norm: ABGB §1406ABGB §1416EO §312 Abs1
Rechtssatz: In der Erklärung des Drittschuldners an den Überweisungsgläubier, sich persönlich zu verpflichten die Haftung für die noch offenen Kosten zu tragen, liegt eine Übernahme der Haftung für die Forderung des Überweisungsgläubigers bis zur Höhe des diesem an Prozeß- und Exekutionskosten zugesprochenen Betrages, vor. Entscheidungstexte 3 Ob 141/7... mehr lesen...
Norm: ABGB §1416EO §312 Abs1
Rechtssatz: Auf welchen Teil der Forderung des Überweisungsgläubigers eine zur vollständigen Befriedigung der betriebenen Forderung nicht ausreichende Zahlung anzurechnen ist, hängt nicht vom Willen des Drittschuldners ab, sondern ist nach den Vorschriften der EO zu beurteilen. Für den Drittschuldner ist nur der Gesamtbetrag der Forderung des Überweisungsgläubigers einerseits und die Höhe seiner Verbindlichkeit gege... mehr lesen...