Norm: EO §301 Abs1§302 Abs1
Rechtssatz: Ist die Drittschuldnererklärung inhaltsleer iS des § 301 Abs 1 EO geblieben, können dafür keine Kosten zuerkannt werden. Entscheidungstexte 1 R 334/07y Entscheidungstext LG Klagenfurt 21.12.2007 1 R 334/07y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LGKL729:2007:RKL0000031 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Unterlassung der Drittschuldnererklärung genügt für die Auslösung der Kostenersatzpflicht gem. § 301 Abs. 3 EO jedes Verschulden (arg.: "schuldhaft nicht"), während im Fall der unrichtigen oder unvollständigen Äußerung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit die Kostenersatzpflicht begründen. Eine Nichterfüllung bzw. Unterlassung der Drittschuldnererklärung liegt auch dann vor, wenn eine Drittschuldnererklärung aus einem gänzlich anderen Exekutionsverfahren (andere betreibende P... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß die Revisionswerberin unter diesem Revisionsgrund nur die im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsrüge erhobenen Vorwürfe wiederholt. Soweit die Revisionswerberin - im Rahmen der Rechtsrüge - geltend macht, das Berufungsgericht habe sich über die in einem früheren Aufhebungsbeschluß vertretene Rechtsansicht sow... mehr lesen...
Dem Kläger wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9. März 1979 zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 22 585 S samt Anhang gegen Konrad H die Gehaltsexekution bewilligt und dem Beklagten als Drittschuldner aufgetragen, sich binnen 14 Tagen gemäß § 301 Abs. 1 EO zu äußern. In der vom Beklagten am 26. März 1979 mit E-Form 281 erstatteten Drittschuldneräußerung erklärte dieser, daß Konrad H am 20. März 1979 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, ließ jedoch die an ... mehr lesen...