Norm: EO aF §223 Abs1EO aF §229EO aF §237
Rechtssatz: Zur Rechtslage vor der EO-Novelle 2000: Ging aus dem Inhalt des Meistbotsverteilungsbeschlusses nicht hervor, dass eine Last in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, sei es wegen Barzahlung, sei es, weil darauf kein Meistbotsrest entfällt, konnte sie gelöscht werden. Auch wenn das Recht im Verteilungsbeschluss zu Unrecht nicht berücksichtigt wurde, stand dies der Löschung nicht entg... mehr lesen...
Norm: EO §223 Abs1
Rechtssatz: Auch wenn der Rücktritt von dem Begehren auf Barzahlung ohne ausdrückliche Erklärung der Befreiung des früheren Schuldners erfolgt, übernimmt der Ersteher die Schuld, wenn der geschuldete Betrag im Verteilungsbeschluß zur Berichtigung durch Übernahme zugewiesen wurde. Entscheidungstexte 5 Ob 84/63 Entscheidungstext OGH 27.03.1963 5 Ob 84/63 EvBl... mehr lesen...