Norm: WrJWG §39 Abs1JWG §40
Rechtssatz: Die Ersatzpflicht eines Minderjährigen ist im Hinblick auf die Härteklausel des § 39 Abs 1 letzter Satz WrJWG nicht zu streng zu bemessen. Es soll dem unter einer Erziehungsmaßnahme stehenden Minderjährigen tunlichst ermöglicht werden, zumindest geringfügige Ersparnisse zu bilden, um nach der Entlassung aus der vollen Erziehung eine Starthilfe zu haben (zum Beispiel für Wohnungseinrichtung). Der Härteklau... mehr lesen...
Norm: WrJWG §38WrJWG §39 Abs1WrJWG §40
Rechtssatz: Ist die bis zur Anzeige an den Dritten aufgeschobene Legalzession noch nicht rechtswirksam geworden, so besteht kein Grund, dem Jugendwohlfahrtsträger, der zunächst für die Kosten der vollen Erziehung aufkommt (§ 38 WrJWG), grundsätzlich das Recht abzusprechen, von der ihm in § 39 Abs 1 WrJWG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und von einem unterhaltspflichtigen Elternteil den Ersatz (... mehr lesen...