Entscheidungen zu § 24 Abs. 2 JWG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/30 2000/11/0207

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 9. September 1996 wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung erteilt, die Pflegekinder Ke. (geboren am 6. März 1992), Ka. (geboren am 23. Juni 1994) und C. (geboren am 23. Jänner 1996) in Pflege zu übernehmen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Horn vom 2. Juli 1997 wurde den leiblichen Eltern der drei Pflegekinder (es handelt sich um drei Schwestern) die Obsorge entzogen und in ihrer Gesamtheit der Bezirkshauptmannschaft Horn üb... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 30.09.2002

RS Vwgh 2002/9/30 2000/11/0207

Index: L92703 Jugendwohlfahrt Kinderheim Niederösterreich
Norm: JWG NÖ 1991 §24 Abs1;JWG NÖ 1991 §24 Abs2;JWG NÖ 1991 §24 Abs3;
Rechtssatz: § 24 Abs. 1 NÖ JWG 1991 räumt der Behörde kein Ermessen ein (vgl. zur Rechtslage nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz das hg. Erkenntnis vom 18. November 1997, Zl. 96/11/0139). Aus dem Zusammenhang mit § 24 Abs. 2 und 3 NÖ JWG 1991 ergibt sich, dass die Behörde vom Widerr... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.09.2002

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