Norm: GlBG §12 Abs2GlBG §15 Abs1
Rechtssatz: § 12 Abs 2 GlBG ist gemeinschaftsrechtskonform dahin zu interpretieren, dass der Arbeitnehmer (die Arbeitnehmerin) Anspruch auf Herstellung des diskriminierungsfreien Zustands hat, und zwar nicht nur für die Vergangenheit sondern auch für die Zukunft. Es muss also zwischen der sich von selbst vollziehenden Vertragsanpassung und den daraus resultierenden Ansprüchen unterschieden werden; nur letztere ... mehr lesen...
Norm: GlBH §12 Abs7GlBG §15 Abs1
Rechtssatz: Da die Anfechtung nach § 2a Abs 8 GlBG aF (= § 12 Abs 7 GlBG geltende Fassung) in ihrer Konzeption der Anfechtung einer verpönten Motivkündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG folgt, ist konsequenterweise auch die 14tägige Anfechtungsfrist des § 10b Abs 1 dritter Satz GlBG aF (= § 15 Abs 1 vierter Satz GlBG geltende Fassung) als prozessuale Frist zu betrachten, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung... mehr lesen...
Norm: ABGB §1478EG-RL 2000/78/EG - Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 allgGlBG §15 Abs1
Rechtssatz: Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht "zuerst hätte ausgeübt werden können", seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis - zB mangelnde Fälligkeit - mehr entgegensteht (so schon SZ 38/44; Arb 8844 mit weiteren Nachweisen). Entscheidungstexte ... mehr lesen...