Entscheidungsgründe: Die §§ 1 Abs 1 und 1a sowie 14 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) haben folgenden Wortlaut: Die Paragraphen eins, Absatz eins und 1a sowie 14 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) haben folgenden Wortlaut: „§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von 1. Kindern mit Arbeiten jeder Art und 2. Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem ... mehr lesen...
Norm: GlBG §17 Abs1 Z2KJBG §1
Rechtssatz: Die sich aus § 1 KJBG ergebende unterschiedliche Überstundenentlohnung für Lehrlinge vor und nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist sachlich begründet und stellt daher keine Diskriminierung auf Grund des Alters (§ 17 Abs 1 Z 2 GlBG) dar. Entscheidungstexte 9 ObA 76/07b Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 76/07b ... mehr lesen...