Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 3 Abs 1 AuslBG eine Ermahnung erteilt, da er den slowenischen Staatsangehörigen R G als Musiklehrer in der Volksschule H, D im Zusammenhang mit seiner Ausbildung sowie als Erziehungsberechtigter des C U mit der Ausbildung seines Sohnes in der Zeit vom 5.10.1996 bis 11.9.1998 semesterweise jeweils Mittwochs beschäftigt habe, obwohl ihm in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber für... mehr lesen...
Rechtssatz: Harmonikaunterricht fällt nicht unter die Ausnahmeregelung des § 3 Abs 4 AuslBG, da diese Bestimmung nur auf die Darbietung künstlerischer Berufsgruppen im Zusammenhang mit Konzerten, Theatervorführungen und ähnlichen Veranstaltungen abzielt. Die Vermittlung künstlerischer Fertigkeiten in Gestalt von Erteilung von Unterrichtsstunden ist von § 3 Abs 4 AuslBG nicht umfasst, weshalb sie unter den im Volltext angeführten Voraussetzungen ein Beschäftigungsverhältnis nach § 28 Abs 1 ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ und als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche des Gewerbebetriebes Tanzcafe X-R, Standort St. M/R und somit als Arbeitgeber acht namentlich genannte ungarische Staatsbürgerinnen beschäftigt zu haben, obwohl er nicht im Besitze der hiefür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung gewesen sei. Diese seien am 21.12.1995, am 28.12.1995 und am 4.1.1996 st... mehr lesen...
Rechtssatz: Zwar verbietet § 4a Abs 2 AuslBG der Behörde ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit oder über die künstlerische Qualität des Künstlers, doch sind die Voraussetzungen künstlerischer Tätigkeit bei begründetem Zweifel glaubhaft zu machen. Es liegt auf der Hand, daß nicht jeder Absolvent eines Tanzkurses bzw. jeder Tänzer automatisch als Künstler zu betrachten ist (VwGH 9.9.1997, 97/09/0244 und 97/09/0245). In diesem Sinne liegt (Tanz)-Kunst nicht vor, wenn die in ei... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber vier Geldstrafen in der Höhe von je S 20.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 5 Tage Ersatzarrest, sowie drei weitere Geldstrafen in der Höhe von je S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 3 Tage Ersatzarrest verhängt, dies wegen der Übertretung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Es wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, als zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ und al... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tätigkeit ausländischer Tänzerinnen ist bereits unter nachstehenden Voraussetzungen als künstlerisch im Sinne des § 3 Abs 4 AuslBG anzusehen, zumal nach § 4 a Abs 2 leg. cit. dem UVS ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit und über die künstlerische Qualität nicht zusteht: Der Vermittlung der Tänzerinnen erfolgte über eine behördlich konzessionierte Künstler-Vermittlungsagentur, die Tänzerinnen führten ihre künstlerischen Leistungen auf einer - wenn auch klein... mehr lesen...