Norm: ABGB §879 BIIhABGB §879 CIIo5ABGB §1151 IDAuslBG §3 Abs1AuslBG §29
Rechtssatz: Die Vereinbarung einer beschäftigungsfreien Zeit nach Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, mit dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner, die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, nämlich die Arbeitspflicht und Entgeltspflicht auf eine gewisse Zeit zu suspendieren, um dann wieder das Arbeitsverhältnis mit einer neuen Beschäftigungsbewilligung fortzu... mehr lesen...
Norm: AuslBG §3 Abs1AuslBG §4
Rechtssatz: Das generelle Verbot des § 3 Abs 1 AuslBG, einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Beschäftigungsbewilligung oder Befreiungsschein zu beschäftigen, soll dem Arbeitsamt die Möglichkeit geben, im Einzelfall zu prüfen ob die Lage und die Entwicklung des Arbeitsmarktes eine solche Beschäftigung zulassen und ihr nicht etwa wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen entgegenstehen. ... mehr lesen...