Norm: ArbVG §44 Abs1
Rechtssatz: Der Betriebsinhaber hat keinerlei Einfluß darauf, ob Teilversammlungen abgehalten werden oder nicht. Diese Entscheidung ist ausschließlich Angelegenheit des Betriebsrates. Eine Mindestgröße für die einzelne Teilversammlung wurde vom Gesetzgeber nicht statuiert. Entscheidungstexte 8 ObA 2303/96a Entscheidungstext OGH 13.03.1997 8 ObA 2303/96a Veröff: S... mehr lesen...