Norm: ArbVG §117ArbVG §157 Abs1 Z3
Rechtssatz: Steht ein gemäß § 117 Abs 1 ArbVG von der Arbeitsleistung freigestelltes Betriebsratsmitglied in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis, so hat über den Antrag dieses Betriebsratsmitgliedes auf Feststellung der ihm fortzuzahlenden Geldbezüge gemäß § 1 DVG die Dienstbehörde im Dienstrechtsverfahren mit Bescheid zu entscheiden. Eine Zuständigkeit des Einigungsamtes kommt für einen derartigen... mehr lesen...
Norm: ArbVG §157 Abs1ArbVG §115 Abs3
Rechtssatz: Streitigkeiten über den Anspruch der Betriebsmitglieder, in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt zu werden, haben betriebsverfassungsrechtlichen Charakter, so daß zu ihrer Entscheidung die Einigungsämter zuständig sind. Entscheidungstexte 5 Ob 619/83 Entscheidungstext OGH 07.06.1983 5 Ob 619/83 Veröff: EvBl 1983/138 S 49... mehr lesen...
Norm: ArbVG §115 Abs4ArbVG §157 Abs1
Rechtssatz: Der durch eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch ein Mitglied des Betriebsrates betroffene Dienstnehmer hat das Recht, das Einigungsamt anzurufen. Entscheidungstexte 4 Ob 91/78 Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 91/78 Veröff: SZ 51/146 = Arb 9742 = ZAS 1979,176 (mit Anmerkung von Marhold) = DRdA 1979,394 (mit ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §101ArbVG §115 Abs3ArbVG §157 Abs1 Z3JN §1 CIb1
Rechtssatz: Zur Entscheidung darüber, ob ein Mitglied des Betriebsrates durch eine Versetzung in der Ausübung seiner Tätigkeit behindert wird, sind ausschließlich die Einigungsämter berufen. Dies gilt auch für Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit einer bestimmten Maßnahme des Arbeitgebers. Entscheidungstexte 4 Ob 119/77 ... mehr lesen...