Norm: ArbVG §8 Z1ArbVG §12 Abs1AVRAG §7GewO §2 Abs13HKG §68
Rechtssatz: Auch durch die Bestimmungen des § 2 Abs 13 GewO und § 7 AVRAG wird für die Arbeitgeberseite keine Außenseiterwirkung im Sinne des § 12 Abs 1 ArbVG begründet. Zur Klärung der Frage, ob für Arbeitnehmer eines Unternehmens der Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie oder des Gewerbes anzuwenden ist, ist ausschließlich auf die die Gerichte bindende Zuordnung durch die Ka... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs.2 ArbVG, der Antragsgegner ist als juristische Person öffentlichen Rechtes eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber nach § 7 ArbVG. Der Antragsteller behauptet zur
Begründung: seiner aus dem
Spruch: ersichtlichen Anträge folgenden Sachverhalt: Der Antragsgegner stellt seit dem 14.Oktober 1985 Turnusärzte ausschließlich unter Verwendung eines als Ausbildu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 26.11.1956 Angestellter der beklagten GmbH. Nachdem ihm mit Wirkung vom 1.2.1970 Kollektivprokura erteilt worden war, kündigte die beklagte Partei am 22.6.1983 das Arbeitsverhältnis zum 31.12.1983 auf und widerrief am folgenden Tag (23.6.1983) die dem Kläger erteilte Prokura. Anläßlich der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses hat der Kläger von der beklagten Partei eine Abfertigung in der Höhe eines Jahresgehaltes bekommen. Mit der Behauptun... mehr lesen...
Norm: ArbVG §8 Z1ArbVG §12 Abs1
Rechtssatz: Eine dem § 12 Abs 1 ArbVG analoge Regelung für Außenseiter auf der Seite der Arbeitgeber ("Arbeitgeber - Außenseiter") ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Da ihnen gemäß § 8 Z 1 ArbVG die Kollektivvertragsangehörigkeit fehlt, unterliegen gemäß § 12 Abs 1 ArbVG auch ihre Arbeitnehmer nicht dem KollV. Um solche Arbeitgeber dennoch dem Geltungsbereich eines KollV zu unterstellen, bedürfte es des in den §... mehr lesen...