Norm: FBG §1FBG §12
Rechtssatz: Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. Es dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach dem Firmenbuchgesetz oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind (§ 1 Abs 1 und 2 FBG). Aufgabe des Firmenbuches ist es, die grundlegenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse vor allem der vollkaufmännischen Unternehmungen zu beurkunden und öffentlich einsichtig zu machen... mehr lesen...
Norm: FBGAußStrG §11JN §19JN §20JN §21JN §22JN §23JN §24JN §25
Rechtssatz: Gegen den Beschluß, mit dem der Ablehnungsantrag abgewiesen wurde, ist eine Vorstellung nicht zulässig. Auch der verspätete Rekurs ist zurückzuweisen. Entscheidungstexte 1 Nc 17/97y Entscheidungstext HG Wien 22.09.1997 1 Nc 17/97y European Case Law Identi... mehr lesen...